Übertragung einer Strommenge auf ein älteres Atomkraftwerk nur mit Zustimmung des Bundesumweltministers möglich

16.01.2006
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 007/06
Thema:
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Sigmar Gabriel
Amtszeit: 22.11.2005 - 28.10.2009
16. Wahlperiode: 22.11.2005 - 28.10.2009
Klare Regelung im Atomgesetz

Klare Regelung im Atomgesetz


Zur Diskussion um die Übertragung von Strommengen eines Atomkraftwerkes auf ein anderes AKW erklärt das Bundesumweltministerium:

In der öffentlichen Debatte wird derzeit zum Teil behauptet, eine Übertragung von Strommengen von neueren auf ältere Atomkraftwerke könne ohne Zustimmung des Umweltministers geschehen. Dies ist falsch.

Richtig dagegen ist, dass das Atomgesetz grundsätzlich nur gestattet, dass Strommengen von einem älteren auf ein neueres Atomkraftwerk übertragen werden dürfen. In § 7 Abs. 1b Satz 1 des Gesetzes heißt es, dass Strommengen "von einer Anlage auf eine andere Anlage übertragen werden, wenn die empfangende Anlage den kommerziellen Leistungsbetrieb später als die abgebende Anlage begonnen hat". Weil ältere Anlagen in der Regel weniger Sicherheitsreserven haben als neuere, ist diese Übertragung von "alt" auf "neu" als zusätzliche Verringerung des Risikos erwünscht.

Die Übertragung von einem neueren Atomkraftwerk auf ein älteres ist nur als Ausnahme vorgesehen und bedarf deshalb einer Ausnahmegenehmigung nach § 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes. Das Atomgesetz schreibt für einen solchen Fall die ausdrückliche Zustimmung des Bundesumweltministers vor. Nur wenn sich der Bundesumweltminister zur Genehmigung der Strommengenübertragung entscheiden sollte, müssen Bundeskanzleramt und Bundeswirtschaftsministerium zustimmen: "Elektrizitätsmengen können abweichend von Satz 1 … übertragen werden, wenn das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium für Wirtschaft … der Übertragung zugestimmt hat" (§ 7 Abs. 1b Satz 2 des Atomgesetzes).

Wenn der Bundesumweltminister aufgrund seiner Prüfung des Ausnahmeantrags zu einem negativen Ergebnis kommt, kann eine Übertragung von "neu" auf "alt" nicht stattfinden. Bei der Prüfung ist zu beachten, dass nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts Ausnahmen eng auszulegen sind. Der Antragsteller muss die Voraussetzungen der Ausnahmegenehmigung nachweisen: Die Übertragung darf nicht "zu Lasten der Sicherheit" gehen (Amtliche Begründung, BT-Drs. 14/6890, S. 22). Die Genehmigung einer Strommengenübertragung von einem neueren auf ein älteres Atomkraftwerk ist nur möglich, wenn das antragstellende Energieversorgungsunternehmen (EVU) in einer vergleichenden Sicherheitsanalyse nachweist, dass die Altanlage zumindest auf dem gleichen Sicherheitsniveau wie die neuere Anlage steht. Die demzufolge vorzulegende vergleichende Sicherheitsanalyse fällt in die alleinige Prüfungskompetenz des Bundesumweltministers.

16.01.2006 | Pressemitteilung Nr. 007/06
https://www.bmuv.de/PM2866
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