Trittin: Strengere Vorgaben für die Abfallverwertung auf Deponien

31.08.2005
Mülldeponie
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 225/05
Thema: Abfallrecht: National
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Mit der Deponieverwertungsverordnung, die morgen in Kraft tritt, hat das Bundesumweltministerium für die Verwertung von Abfällen ähnlich strenge Maßstäbe vorgegeben wie für ihre Beseitigung.

Mit der Deponieverwertungsverordnung, die morgen in Kraft tritt, hat das Bundesumweltministerium für die Verwertung von Abfällen ähnlich strenge Maßstäbe vorgegeben wie für ihre Beseitigung. Nunmehr müssen alle Abfälle vor einer Entsorgung auf Deponien regelmäßig einer Vorbehandlung unterzogen werden. Damit wird die von vielen Abfallbehandlungsunternehmen angeprangerte "Scheinverwertung" zukünftig unterbunden. Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Altreifen können jetzt nicht mehr für Entgasungsmaßnahmen, Gummischnitzel nicht mehr für den Wegebau verwendet werden. Das nützt nicht nur der Umwelt. Es entstehen auch zusätzliche Arbeitsplätze in der Abfallwirtschaft."

Deponiebetreibern, die ihre gesetzlichen Verpflichtungen erfüllen und die ihre Deponien nach dem Stand der Technik verfüllen und stilllegen, sollen keine wirtschaftlichen Nachteile durch Mülltourismus entstehen. Deshalb wird besonders für den Einsatz von Abfällen für die Gestaltung der Oberfläche des Deponiekörpers (Profilierung), wo große Abfallmengen verwertet werden, ein strenger Rahmen gesetzt. Hierfür dürfen Abfälle deshalb nur eingesetzt werden, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Minimierung des hierfür erforderlichen Volumens ausgeschöpft sind.

Trittin: "Die Aufsichtbehörden müssen zukünftig darauf achten, dass die in der Verordnung aufgezeigten Spielräume von den Deponiebetreibern nicht über Gebühr ausgenutzt werden." So gelte es, die für eine Profilierung benötigten Abfallmengen auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen. "Wenn Abfallerzeuger beispielsweise meinen, organische Abfälle nur durch Verfestigung zu einem Deponieersatzbaustoff machen zu können, um ihn dann zu verwerten, so widerspräche dies der Intention und den Anforderungen der Verordnung", so der Minister. Die zuständige Behörde könne und müsse in einem solchen Fall einschreiten.

31.08.2005 | Pressemitteilung Nr. 225/05 | Abfallrecht: National
https://www.bmuv.de/PM2750
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