Bundesumweltminister Jürgen Trittin hat heute in einem bundesaufsichtlichen Gespräch zum Planfeststellungsverfahren für das Endlagervorhaben Schacht Konrad den niedersächsischen Umweltminister Wolfgang Jüttner beauftragt, detailliert die fachlichen und rechtlichen Gründe zu überprüfen, aus denen sich das niedersächsische Umweltministerium zur Genehmigung des Vorhabens veranlasst sieht.
Das niedersächsische Umweltministerium hatte bereits 1998 den weitgehend vollständigen Entwurf eines Planfeststellungsbeschlusses erarbeitet. Der Entwurf kommt zu dem Ergebnis, dass die atomrechtliche Schadensvorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffen worden sei. Auch in den anderen Rechtsgebieten sind nach Ansicht des niedersächsischen Umweltministeriums die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt. So geht die Behörde davon aus, dass z. B. beim Schutz der Gewässer "durch Errichtung und Betrieb der Anlage keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten" sind. Insgesamt könne festgestellt werden, "dass die Zulässigkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Umweltverträglichkeit und eine wirksame Umweltvorsorge nach Maßgabe der geltenden Gesetze gegeben ist." Der Bundesumweltminister wies darauf hin, dass das niedersächsische Umweltministerium diese Feststellungen nach eigener Sachprüfung getroffen habe, ohne hierin durch entsprechende bundesaufsichtliche Weisungen gebunden zu sein. Trittin forderte den niedersächsischen Umweltminister auf, noch offene Punkte zu überprüfen.
Darüber hinaus habe es die Planfeststellungsbehörde bislang versäumt zu prüfen, ob der Auslegung der Anlage ein neuer, dem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechender Störfallplanungsgrenzwert zugrunde zu legen ist. Dies müsse nachgeholt werden.
Trittin betonte, dass seitens des Bundes keinerlei Vorgaben existierten, welche die niedersächsische Genehmigungsbehörde zur Erteilung des beantragten Planfeststellungsbeschlusses verpflichteten. "Von den sieben bundesaufsichtlichen Weisungen haben sich fünf bereits in der Sache erledigt. Die noch bestehenden zwei Weisungen hindern Niedersachsen nicht daran, den Planfeststellungsbeschluss in eigenverantwortlicher Prüfung zu versagen", stellte Trittin fest. Insbesondere bestehe keine Genehmigungspflicht Niedersachsens aufgrund der Weisung des Bundes, derzufolge für das Vorhaben Schacht Konrad die sogenannte Planrechtfertigung als Genehmigungsvoraussetzung gegeben sei. "Es bleibt bei der Zielsetzung der Bundesregierung, dass für die Endlagerung aller Arten radioaktiver Abfälle ein einziges Endlager ausreicht", betonte Trittin. Diese Frage sei Gegenstand der Gespräche und Verhandlungen mit den Energieversorgungsunternehmen über einen Atomausstieg. Das politische Ziel ändere aber nichts an den rechtlich bindenden Vorgaben des geltenden Atomgesetzes, das den Bund zur Einrichtung atomarer Endlager verpflichte. Bereits heute gebe es etwa 31.000 Kubikmeter Zwischenprodukte und unbehandelte Reststoffe sowie 61.000 Kubikmeter konditionierte Abfälle mit vernachlässigbarer Wärmeentwicklung, zu denen jährlich 5.000 bis 7.000 Kubikmeter hinzukommen. Allein diese objektive Sachlage sei auschlaggebend für die von der Rechtsprechung geforderte Planrechtfertigung des Endlagervorhabens. "Niedersachsen hat bis heute keine stichhaltige Begründung geliefert, warum - gemessen an den gesetzlichen Bestimmungen - die Planrechtfertigung nicht gegeben sein soll."