Gesetzliche Anpassungen für digitale Öffentlichkeitsbeteiligung
Das Bundeskabinett hat heute auf Vorschlag des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) den Entwurf für ein Planungssicherstellungsgesetz beschlossen. BMI und BMU wollen mit dieser Initiative sicherstellen, dass eine Vielzahl wichtiger Vorhaben wegen der Corona-Pandemie nicht ins Stocken geraten oder gar scheitern. Anderenfalls würde sich die Umsetzung wichtiger privater und öffentlicher Investitionen verzögern, unter anderem im Bereich des Wohnungsbaus, des Klimaschutzes sowie der Energie- und Verkehrswende.
Viele Planungs- und Genehmigungsverfahren sehen die körperliche Anwesenheit von Personen, zum Beispiel bei der Einsichtnahme in Unterlagen oder bei Erörterungsterminen vor und können aus Gründen des Infektionsschutzes deshalb nicht wie gewohnt durchgeführt werden. Mit dem Gesetz werden daher vorübergehende Ersatzmöglichkeiten für solche Verfahrensschritte eingeführt. Dafür sollen vor allem die Möglichkeiten des Internet genutzt werden, beispielsweise durch das Anbieten von Online-Konsultationen.
Die ortsübliche oder öffentliche Bekanntmachung von Vorhaben oder die Auslegung von Plänen soll weitgehend über das Internet erfolgen können. Daneben bleibt jedoch eine Veröffentlichung der wesentlichen Unterlagen und Entscheidungen sowie die Wahrnehmung von Verfahrensrechten im klassischen, analogen Sinn erhalten, um niemanden von Beteiligungsmöglichkeiten auszuschließen. Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist rechtsstaatlicher und demokratischer Standard bei Verfahren. Sie ist auch ein Beitrag zum Umweltschutz, denn so entsteht mehr Transparenz bei den Umweltauswirkungen von Projekten.
Unternehmen und Behörden sind in der aktuellen Situation rasch auf klare und rechtssichere Vorgaben für die Planungs- und Genehmigungsverfahren angewiesen. Das vom Bundeskabinett auf den Weg gebrachte Planungssicherstellungsgesetz macht – befristet bis zum 31. März 2021 – einheitliche Anwendungsvorgaben für die betroffenen Gesetze und Verfahren.