Signal für Ende der Hausmüll-Deponierung

10.11.2003
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 210/03
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Oberverwaltungsgericht Koblenz: Keine Deponierung unvorbehandelter Abfälle nach dem 1. Juni 2005

Weitere Informationen: Beschluss des OVG Koblenz vom 04.11.03 im Wortlaut

Ein bundesweites Signal für ein Ende der Deponierung unvorbehandelten Hausmülls hat das Oberverwaltungsgericht Koblenz gesetzt. In einem Rechtsstreit zwischen einem regionalen Deponiezweckverband und dem Land Rheinland-Pfalz stellte das Gericht am vergangenen Freitag fest, dass nach dem 1. Juni 2005 keine unbehandelten Abfälle mehr abgelagert werden dürfen. Das Bundesumweltministerium begrüßt diese Entscheidung. "Damit wird der Vollzug der Ablagerungsverordnung bundesweit abgesichert. Der Schutz der Umwelt hat Vorrang vor den wirtschaftlichen Interessen säumigerDeponiebetreiber", sagte Umweltstaatssekretär Rainer Baake. Das Gericht hat ebenfalls klargestellt, dass die 1. März 2001 in Kraft getretene Ablagerungsverordnung EU-rechtskonform ist. "Mit europarechtlichen Bedenken kann diese Verordnung nun nicht mehr in Zweifel gezogen werden", so Baake.

Der Deponiezweckverband Eiterköpfe - bestehend aus den Landkreisen Mayen-Koblenz, Cochem-Zell sowie der Stadt Koblenz - hatte bei der Bezirksregierung Koblenz eine Ausnahmeregelung beantragt, um auf der Abfalldeponie Eiterköpfe über den 31.05.2005 hinaus Abfälle abzulagern, die lediglich zerkleinert wurden. Die Genehmigungsbehörde lehnte diesen Antrag unter Verweis auf die seit März 2001 geltende Abfallablagerungsverordnung ab. Ab dem 1. Juni 2005 sind danach alle abzulagernden Abfälle thermisch oder durch hochwertige mechanisch-biologische Verfahren vorzubehandeln. Gegen diese Entscheidung klagte der Zweckverband vor dem Verwaltungsgericht Koblenz. Dort wurde das Verfahren ausgesetzt und dem Deponiezweckverband im Wege einer einstweiligen Anordnung gestattet, über den 1. Juni 2005 hinausbis zum Bau einer eigenen Vorbehandlungsanlage lediglich mechanisch zerkleinerte Abfälle auf der Deponie abzulagern.

Das OVG Koblenz (Az.: 8 B 11220/03) verwarf diese Entscheidung der Vorinstanz und entschied: Der Deponiezweckverband Eiterköpfe hat kein schutzwürdiges Interesse daran, über den Stichtag 1. Juni 2005 hinaus Abfälle zu deponieren, die den existierenden Umweltanforderungen nicht entsprechen. "Damit ist nun endgültig klar, die Ablagerungsverordnung gilt. Die wenigen Kommunen mit noch fehlenden Vorbehandlungskapazitäten sind nun definitiv aufgefordert, zügig zu handeln und das nachzuholen, was andernorts längst geschehen ist", sagte Baake.

10.11.2003 | Pressemitteilung Nr. 210/03 | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM2082
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