Sechs neue Meeresnaturschutzgebiete in Nord- und Ostsee

27.09.2017
Wattenmeer in der Nordsee im Sonnenuntergang
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 317/17
Thema: Gesetze/Verordnungen
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Sechs Verordnungen zum Schutz der Meeresnatur in Nord- und Ostsee wurden heute im Bundesgesetzblatt verkündet.

Sechs Verordnungen zum Schutz der Meeresnatur in Nord- und Ostsee wurden heute im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit werden die Meeresnaturschutzgebiete "Doggerbank", "Borkum Riffgrund" und "Sylter Außenriff – Östliche Deutsche Bucht" in der Nordsee sowie "Fehmarnbelt", "Kadetrinne" und "Pommersche Bucht – Rönnebank" in der Ostsee auch nach nationalen Vorschriften rechtlich gesichert. Die Gebiete befinden sich in der sogenannten ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) in Nord- und Ostsee und damit in der Zuständigkeit des Bundes. Die AWZ schließt sich an das 12 Seemeilen breite deutsche Küstenmeer an. Die neuen Schutzgebiete umfassen rund 30 Prozent der Fläche der deutschen AWZ.

Auf dieser Karte sieht man die Ostsee vor Deutschland. Dort sind drei Meeresnaturschutzgebiete eingezeichnet:  Fehmarnbelt (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 23 Prozent ganzjährig) Pommersche Buch - Rönnebank (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 67 Prozent ganzjährig) Kadetrinne (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 43 Prozent ganzjährig, etwa 28 Prozent saisonal vom 01.02 bis 31.05). Weitere Informationen siehe Bildunterschrift

Auf dieser Karte sieht man die Ostsee vor Deutschland. Dort sind drei Meeresnaturschutzgebiete eingezeichnet:

Fehmarnbelt (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 23 Prozent ganzjährig)

Pommersche Buch - Rönnebank (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 67 Prozent ganzjährig)

Kadetrinne (Zone mit Freizeitfischereiverbot: etwa 43 Prozent ganzjährig, etwa 28 Prozent saisonal vom 01.02 bis 31.05)

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks: "Das ist ein wichtiger Fortschritt für den Meeresnaturschutz in Deutschland. Mit den Verordnungen werden wichtige Arten wie Schweinswal, Seehund und Kegelrobbe endlich wirksam geschützt. Auch wertvolle Lebensraumtypen wie Sandbänke oder Riffe werden nun vor Zerstörung oder Beeinträchtigungen bewahrt. Bei der Erarbeitung der Regelungen haben wir selbstverständlich auch die Belange der Nutzerseite einbezogen und insgesamt ein ausgewogenes Schutzniveau erreicht."

Die sechs Meeresgebiete sind seit 2007 Teil des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000. Deutschland ist daher verpflichtet, diese Gebiete mit den nötigen Maßnahmen unter Schutz zu stellen. Die Europäische Kommission hatte hierzu bereits ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, das zumindest mit Blick auf die Ausweisung der Meeresschutzgebiete in Verantwortung des Bundes nun gegenstandslos sein dürfte. Das Verfahren richtet sich darüber hinaus an die Bundesländer, die in der Pflicht sind, Natura-2000-Gebiete an Land ebenfalls rechtlich zu sichern.

In den Meeresnaturschutzgebieten darf nach den neuen Bestimmungen kein Baggergut eingebracht werden, es dürfen keine Aquakulturen betrieben und auch keine künstlichen Inseln errichtet werden. Wer in diesen Meeresgebieten Energie erzeugen, Bodenschätze abbauen oder unterseeische Kabel verlegen will, muss zuvor in einer Verträglichkeitsprüfung nachweisen, dass das Vorhaben die Meeresumwelt nicht erheblich beeinträchtigt.

Im Bereich der Freizeitfischerei gibt es ein räumlich und zeitlich abgestuftes Schutzkonzept für einen Interessensausgleich zwischen dem Schutz der Meeresnatur und den Belangen der Freizeitfischer. In der der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von Nord- und Ostsee kann weiterhin auf circa 80 Prozent der Fläche geangelt werden, lediglich 20 Prozent der Fläche unterliegt einer naturschutzrechtlichen Regulierung.

Beschränkungen für die Berufsfischerei in den Schutzgebieten werden derzeit parallel auf Ebene der Europäischen Union erarbeitet, die für das Fischereimanagement zuständig ist.

27.09.2017 | Pressemitteilung Nr. 317/17 | Gesetze/Verordnungen
https://www.bmuv.de/PM7391
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