Schutz für Störe und Kaviar zum 1. April erhöht

31.08.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 35/98 S
Thema: Artenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Zum 1. April tritt eine wichtige Änderung im Artenschutzrecht für Störe und Kaviar in Kraft. Denn von diesem Zeitpunkt an werden alle weltweit vorkommenden 27 Störarten unter den Schutz des Washingtoner Artenschutzübereinkommens gestellt.

Viele Störarten waren in den letzten Jahren durch den unkontrollierten Handel mit Kaviar an den Rand der Ausrottung gebracht worden. Da das Kaspische Meer mit seinen Anrainerstaaten das Hauptfanggebiet ist, wurde diese Entwicklung durch den Zerfall der ehemaligen Sowjetunion noch begünstigt. Vor diesem Hintergrund hatte die Bundesrepublik Deutschland seit 1995 in Zusammenarbeit mit den Ursprungsländern umfangreiche Recherchen zu der tatsächlichen Erhaltungssituation der Störe vorgenommen und schließlich gemeinsam mit den USA einen Antrag erarbeitet, der die Unterschutzstellung aller noch nicht geschützten Störarten in Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) vorsah. Dieser Antrag wurde auf der 10. WA-Vertragsstaatenkonferenz, die im Juni 1997 in Harare/Simbabwe stattfand, durch einen Beschluß der rund 140 Vertragsstaaten einstimmig angenommen.

Das WA als internationales Artenschutzübereinkommen überwacht den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten und sieht dafür ein umfassendes Kontrollsystem vor, das sich auch auf Teile der unter Schutz gestellten Arten und daraus gewonnene Erzeugnisse erstreckt. Durch die Aufnahme in die Anhänge des WA gelten für alle Störarten, deren Teile (z. B. Fleisch) und Produkte (z. B. Kaviar) die Bestimmungen der entsprechenden EU-Artenschutzverord-nungen, die das WA innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union einheitlich umsetzen. Hieraus resultieren gerade im Hinblick auf die Ein- und Ausfuhr strenge Dokumentenpflichten.

Bei Verstoß gegen diese Bestimmungen kann die Ware beschlagnahmt werden. Zuständig für die Erteilung der erforderlichen Dokumente in der Bundesrepublik Deutschland ist das Bundesamt für Naturschutz (Konstantinstraße 110, 53179 Bonn, Tel.: 0228-9543-0).

Darüber hinaus sind innerhalb Deutschlands die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung vor allem im Hinblick auf Handel und Besitz zu beachten. Für die Beantwortung diesbezüglicher Fragen ist die jeweilige Naturschutzbehörde zuständig.

Für Kaviar, der als Reisemitbringsel (bis 250 g) mitgebracht wird, gilt eine Sonderregelung: die Vertragsparteien des Übereinkommens sind aufgefordert, die Ein- und Ausfuhr solcher Mengen von der Dokumentenpflicht freizustellen.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Das Washingtoner Artenschutzübereinkommen hat bereits in der Vergangenheit maßgeblich dazu beigetragen, viele Tier- und Pflanzenarten, die durch Handelsinteressen bedroht waren oder z.T. noch sind, vor der endgültigen Ausrottung zu bewahren. Im Hinblick auf die Gefährdung der Störarten gerade durch den illegalen Kaviarhandel bin ich optimistisch, daß die Kontrollmechanismen des Übereinkommens auch hier positive Auswirkungen auf die Erhaltungssituation haben werden."

31.08.1998 | Pressemitteilung 35/98 S | Artenschutz
https://www.bmuv.de/PM899
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