Rücknahme- und Pfandpflichten der Batterieverordnung treten in Kraft

30.09.1998
Batterien
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 144/98 S
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Am 1. Oktober 1998 treten die Kernregelungen der Batterieverordnung vom 27. März 1998 in Kraft. Ab morgen ist somit jeder Verbraucher verpflichtet, gebrauchte Batterien beim Händler oder einer kommunalen Sammelstelle abzugeben. Handel und kommunale Sammelstellen nehmen die Batterien kostenlos zurück und geben sie an das von den Batterieherstellern eingerichtete Gemeinsame Rücknahmesystem (Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien) weiter, das die umweltverträgliche Entsorgung übernimmt. Beim Kauf einer neuen Starterbatterie (Autobatterie) ist künftig ein Pfand in Höhe von 15 DM zu entrichten, wenn nicht gleichzeitig eine alte Starterbatterie zurückgegeben wird. Das Pfand wird bei Rückgabe der Starterbatterie erstattet.

Mit dem vollständigen Inkrafttreten der Batterieverordnung besteht in Deutschland nunmehr eine umfassende Rücknahme- und Verwertungspflicht für Batterien, die zu einer spürbaren Entlastung der Umwelt von Schwermetallen führen wird. Durch die Rücknahme alter Batterien wird gewährleistet, daß sie nicht mehr im Restmüll landen, sondern auf Kosten der Hersteller umweltverträglich entsorgt werden. Das ist ein weiterer Schritt in Richtung Kreislaufwirtschaft und Umsetzung der Produktverantwortung.

Die Rücknahme gebrauchter Batterien über den Handel erfolgt überall dort, wo Batterien verkauft werden. Der Händler muß alle Batterien, die der Verbraucher in haushaltsüblichen Mengen zu ihm bringt, zurücknehmen - unabhängig davon, ob sie bei ihm gekauft wurden oder nicht. Allerdings braucht er nur solche Batteriearten zu akzeptieren, die er auch in seinem Sortiment führt. Beim Verkauf einer neuen Batterie hat der Händler den Verbraucher durch Informationstafeln auf die Möglichkeit zur kostenlosen Rückgabe sowie die Pflicht zur Rückgabe hinzuweisen und ihn über die Bedeutung der seit 3. April 1998 geltenden Kennzeichnung für schadstoffhaltige Batterien aufzuklären.

30.09.1998 | Pressemitteilung 144/98 S | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM592
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