Novelle des Bundes-Naturschutzgesetzs und Entwurf eines Bundes-Bodenschutzgesetzes vorgelegt

28.10.1996
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 44/96
Thema: Naturschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998


Jauck:

  • Natur- und Artenschutz wird gestärkt
  • Durch das Bodenschutzgesetz werden künftig alle Umweltmedien in Deutschland geschützt sein



Das Bundesumweltministerium hat im August und September mit der Novellierung des Bundes-Naturschutzgesetzes und dem Entwurf eines Bundes-Bodenschutzgesetzes zwei wichtige Gesetzgebungsvorhaben auf den Weg gebracht.

Staatssekretär Erhard Jauck: "Unser Ziel ist, das Bundes-Naturschutzgesetz an die heutigen und künftigen Anforderungen des Naturschutzes sowie an bindende EG-rechtliche Vorgaben anzupassen. Der Schutz von Natur und Landschaft dient der Erhaltung der Lebensgrundlagen des Menschen. Damit ist untrennbar die sittliche Verantwortung des Menschen für seine natürliche Umwelt verbunden. Diese Verpflichtung wird im Gesetz besonders hervorgehoben. Mit der Vorlage des Bundes-Bodenschutzgesetzes wollen wir die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten schaffen. Neben den bereits vorhandenen Vorschriften zum Schutz des Wassers und der Luft wird somit der Boden als drittes Umweltmedium gesetzlich geschützt. Die einheitlichen gesetzlichen Anforderungen sorgen für Rechtssicherheit und Entbürokratisierung und tragen dazu bei, Investitionshemmnisse bei Altlasten abzubauen."

Novelle des Bundes-Naturschutzgesetzes

Um den Schutz von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere zu verbessern, werden in der Ge-setzesnovelle die Landschaftsplanung mit dem Ziel, das Gewicht der Naturschutzbelange gegenüber anderen Raumansprüchen zu stärken, neu geregelt und der Katalog der gesetzlich zu schützenden Biotope um weitere Gewässer- und Feuchtbiotope ergänzt. Eingeführt wird darüber hinaus die Schutzkategorie "Biosphärenreservat". Sie bezweckt den Schutz und die Entwicklung von Kulturlandschaften, die durch hergebrachte Landnutzung geprägt sind und zugleich beispielhaft der Entwicklung naturschonender Wirtschaftsweisen dienen können. Damit werden auch Rechtstraditionen der neuen Bundesländer fortgeführt.

Eine Reihe von Regelungen setzt auf eine stärkere Verantwortung der Bürger und öffentlicher Stellen setzen. Das Verhältnis von Land- bzw. Forstwirtschaft und Naturschutz wird ebenfalls neu geordnet. Die Aussage im geltenden Naturschutzgesetz, daß die ordnungsgemäße Land- und Forstwirtschaft in der Regel den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dient, entfällt (Landwirtschaftsklausel). Andererseits sollen künftig wirtschaftliche Nachteile, die auf naturschutzbedingte Nutzungsbeschränkungen zurückzuführen sind, finanziell ausgeglichen werden.

Staatssekretär Jauck: "Ein effektiver Naturschutz ist ohne die Akzeptanz der Land- und Forstwirte, die bis zu rund 80% der Fläche unseres Landes bewirtschaften, kaum möglich. Ein wesentliches Anliegen des Gesetzesentwurfs ist darum, das Verhältnis von Land- und Forstwirtschaft einerseits und Naturschutz andererseits auf eine neue Grundlage zu stellen. Besondere Bedeutung hat dabei die Entschädigungsregelung für Nutzungseinschränkungen aus Naturschutzgründen, vor allem in Schutzgebieten, die bei den Betroffenen zu wirtschaftlichen Einbußen führen. Ziel ist, die Akzeptanz der ländlichen Bevölkerung für Naturschutzmaßnahmen zu erhöhen."

Entwurf eines Bundes-Bodenschutzgesetzes

Das Bodenschutzgesetz wird als erstes Gesetz den Boden umfassend schützen, indem es verschiedene Grundpflichten vorsieht.

I. Vorsorgepflichten, damit der Boden künftig durch stoffliche und physikalische Einwirkungen in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird. Dazu gehören:

  • Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf oder in den Boden, z. B. an mineralische Reststoffe oder Bodenaushub,
  • Vorsorgewerte, die durch die Immissionen, z. B. von Industrieanlagen, nicht überschritten werden dürfen sowie
  • Anforderungen an die gute fachliche Praxis der Bodenbearbeitung in der Landwirtschaft.


    II. Pflichten zur Gefahrenabwehr
  • Sanierungspflicht für Böden, von denen Gefahren für Mensch und Umwelt ausgehen. Das gilt auch für vom Boden ausgehende Gewässerverunreinigungen.
  • Grundstückseigentümer und -besitzer müssen dafür sorgen, daß durch den Zustand ihres Grundstücks keine Gefahren für den Boden ausgehen.
  • Jeder, der den Boden nutzt, hat sich so zu verhalten, daß durch ihn keine Gefahren für den Boden hervorgerufen werden.

    Altlasten und Altlastverdachtsflächen blockieren oft eine städtebauliche und wirtschaftliche Entwicklung. Das Bodenschutzgesetz wird die Voraussetzungen dafür schaffen, altlastverdächtige Grundstücke entweder aus dem Verdacht entlassen oder erfolgreich sanieren zu können. Die Regelungen zur Sanierung von Altlasten - z. B. stillgelegten Deponien, wilden Abfallablagerungen und ehemaligen Industriestandorten - bilden deshalb einen besonderen Schwerpunkt des Gesetzentwurfs.

    Neben der Sanierung von Böden und Altlasten wird auch die Sanierung von Gewässern, die durch Bodenbelastungen verunreinigt wurden, bundesrechtlich geregelt.

    Zur Beseitigung von Bodenversiegelungen soll der Grundstückseigentümer künftig durch Rechtsverordnung verpflichtet werden können. Bei dauerhaft nicht mehr genutzten Flächen, deren Versiegelung im Widerspruch zu den Festsetzungen des Planungsrechts steht, muß er den Boden in seiner Leistungsfähigkeit soweit wie möglich und zumutbar wiederherstellen.

    Die Anforderungen des Gesetzes gelten auch für die Landwirtschaft. Erstmals werden Anforderungen an die gute fachliche Praxis der landwirtschaftlichen Bodenbearbeitung formuliert. Hierzu gehören nach der gesetzlichen Regelung u.a. Vermeidung von Bodenverdichtungen und Bodenabträgen, Erhaltung von Feldgehölzen, Rainen und Ackerterrassen in der Feldflur und vielfältige Fruchtfolgegestaltung.
28.10.1996 | Pressemitteilung 44/96 | Naturschutz
https://www.bmuv.de/PM1009
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