Mehr Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf

12.03.2020
Wolf in freier Wildbahn
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 045/20
Thema: Artenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Leitung: Svenja Schulze
Amtszeit: 14.03.2018 - 08.12.2021
19. Wahlperiode: 14.03.2018 - 08.12.2021
Die neue gesetzliche Regelung erhöht die Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf. Das Tier bleibt weiterhin eine streng geschützte Art.

Neue Änderungen im Bundesnaturschutzgesetz treten in Kraft

Am 13. März wird eine Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes in Kraft treten, die mehr Rechtssicherheit im Umgang mit dem Wolf schafft. Im Wesentlichen klären die Änderungen, in welchen Ausnahmefällen es zulässig ist, einen Wolf zu töten und wie mit Wolf-Hund-Hybriden umzugehen ist. Zugleich bleibt der Wolf eine streng geschützte Art. Wichtigste Präventionsmaßnahme gegen Nutztierrisse ist der Herdenschutz, für den der Bund bereits verschiedene Maßnahmen getroffen hat.

Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Mit der Neuregelung gehen wir angemessen auf die Interessen der Weidetierhaltung ein. Entscheidend ist und bleibt aber, wie gut Weidetiere vor Wolfsübergriffen geschützt sind. Ein guter und flächendeckender Herdenschutz ist die wichtigste Präventionsmaßnahme, denn nur so lassen sich Nutztierrisse in Wolfsgebieten effektiv verhindern." Der Bund hat daher bereits verschiedene Maßnahmen getroffen, um die Förderung von Schutzmaßnahmen mit Herdenschutzhunden und -zäunen zu verbessern.

Um bei einer Rückkehr des Wolfs die Interessen der Weidetierhaltung und die Erreichung eines günstigen Erhaltungszustands der streng geschützten Tierart in einen angemessenen Ausgleich zu bringen, ist ein gemeinsamer und lösungsorientierter Dialog mit den Weidetierhalterinnen und Weidetierhaltern, dem Naturschutz und der Jägerschaft notwendig. Dieser Dialog wird intensiv weitergeführt.

Die neue gesetzliche Regelung erhöht die Rechtssicherheit für die zuständigen Behörden, wenn es im Einzelfall notwendig ist, einen Wolf zu töten. Voraussetzung ist, dass trotz Herdenschutzmaßnahmen ernste wirtschaftliche Schäden drohen. Zudem wird eine Regelung für den Fall getroffen, dass sich Nutztierrisse keinem bestimmten Wolf eines Rudels zuordnen lassen oder sich dieser im Gelände nicht mit hinreichender Sicherheit von anderen Wölfen unterscheiden lässt. In diesen Fällen kann – sofern es keine andere zumutbare Alternative gibt – der Abschuss von einzelnen Rudelmitgliedern erfolgen, bis die Nutztierrisse aufhören. Voraussetzung ist in jedem Fall eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde.

Als weitere Neuerung ist gemäß der Empfehlung internationaler Artenschutzübereinkommen vorgesehen, dass nachgewiesene Wolf-Hund-Hybriden durch die zuständigen Behörden zu entnehmen sind. Das Gesetz erkennt zudem die wichtige Rolle der Jägerinnen und Jäger bei behördlich angeordneten Abschüssen an und trifft Regelungen zu deren freiwilliger Mitwirkung. Um eine Gewöhnung von Wölfen an den Menschen von vornherein zu vermeiden, wird zudem das Füttern und Anlocken wildlebender Wölfe ausdrücklich verboten und als Ordnungswidrigkeit geahndet.

12.03.2020 | Pressemitteilung Nr. 045/20 | Artenschutz
https://www.bmuv.de/PM8990
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