Kabinett verabschiedet CCS-Gesetz

13.04.2011
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 053/11
Thema:
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Norbert Röttgen
Amtszeit: 28.10.2009 - 22.05.2012
17. Wahlperiode: 28.10.2009 - 17.12.2013
Länderklausel ermöglicht umfassende Entscheidungsmöglichkeiten bei der Erprobung

Länderklausel ermöglicht umfassende Entscheidungsmöglichkeiten bei der Erprobung

Die Bundesregierung hat heute den Entwurf für ein Gesetz zur Demonstration und Anwendung von Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid (CO2) beschlossen.

Damit wurde die Voraussetzung dafür geschaffen, dass auch in Deutschland Modellprojekte zur Erprobung der CCS-Technologie durch die EU gefördert werden können.

In der zuletzt umstrittenen Frage der Einflussmöglichkeiten einzelner Länder bei der Demonstrationsspeicherung konnte eine Einigung erzielt werden. Die Länder können im Rahmen einer fachlichen Abwägung sowohl Gebiete ausweisen, in denen die CO2-Speicherung zulässig ist, als auch solche, in denen sie nicht zulässig ist. Damit wird der Gesetzentwurf den unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten gerecht und trägt dazu bei, die Akzeptanz für CCS erhöhen.

Bundesumweltminister Dr. Röttgen: "Es ist erfreulich, dass es jetzt zu einer Lösung gekommen ist, die die unterschiedlichen Länderinteressen berücksichtigt. Durch die Möglichkeit einer Erprobung der CCS-Technologie öffnet Deutschland sich einer international beachteten Klimaschutzoption, die als Exportprodukt auch ökonomisch von großer Bedeutung sein kann. Der Gesetzentwurf ermöglicht die Erprobung am Maßstab höchster Umweltstandards und setzt eine umfassende Bürgerbeteiligung voraus. Über die Frage der großtechnischen Anwendung wird erst entschieden, wenn nach der Erprobungsphase die Unbedenklichkeit der CCS-Technologie nachgewiesen worden ist."

Die Erprobung von CCS eröffnet eine wichtige Perspektive für den Klimaschutz, vor allem für eine CO2-arme Industrieproduktion. Das ist gerade für den Industriestandort Deutschland von Bedeutung, da Stahlwerke und Chemieanlagen auch langfristig nicht ganz ohne CO2-Emissionen auskommen werden. Ungeachtet der beschleunigten Energiewende, dem beschleunigten Ausbau der Energieeffizienz und der Erneuerbaren Energien werden Kohlekraftwerke sowohl bei uns als auch weltweit noch auf längere Sicht eine Grundlage der Stromerzeugung bilden. CCS kann eine Lösung zur Reduktion der dabei entstehenden Emissionen sein. Die Technologie kann außerdem zur Reduktion von Treibhausgasen bei der Nutzung von Biomasse eingesetzt werden.

CCS ist in Deutschland umstritten. Dennoch ist es wichtig, die Erprobung dort zu ermöglichen, wo das gewünscht wird. In Demonstrationsprojekten kann dort geklärt werden, ob CCS tatsächlich den erhofften Beitrag zum Klimaschutz leistet, die notwendige Sicherheit garantiert und bezahlbar ist. Eine Erprobung oder gar Einführung der Technologie gegen den Willen der Bevölkerung wird es aber nicht geben.

Die Bundesregierung hat sich deshalb für ein schrittweises Vorgehen entschieden. Der Gesetzentwurf regelt im Bereich der CO2-Speicherung zunächst nur die Erprobung und Demonstration. Auch für die Zulassung der Demonstrationsspeicher ist eine breite Bürgerbeteiligung erforderlich. Damit trägt die Bundesregierung den Besonderheiten der noch neuen Technologie und den Bedenken in der Bevölkerung Rechnung. Über die Frage einer breiteren Einführung von CCS wird erst entschieden, wenn die Sicherheit der Speicherung ausreichend nachgewiesen worden ist. Das Gesetz soll im Jahr 2017 umfassend evaluiert werden. Hierzu erstellt die Bundesregierung einen Bericht an den Deutschen Bundestag. Nur, wenn der Bericht positiv ausfällt, kann es mit CCS weitergehen.

Wesentliche Inhalte des Gesetzentwurfes sind u.a.:

  • Beschränkung der Speicherung auf Demonstration: Speicher dürfen nur zugelassen werden, wenn der Zulassungsantrag bis Ende 2016 gestellt ist und die jährliche Speichermenge pro Speicher nicht mehr als 3 Mio. t. und bundesweit pro Jahr nicht mehr als 8 Mio. t CO2 beträgt.
  • Zulassung der Demonstrationsspeicher: Dies erfordert eine vorherige Untersuchung sowie eine Planfeststellung mit Umweltverträglichkeitsprüfung. Es gilt der höchste Vorsorgestandard: Gegen Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt muss Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft und Technik getroffen werden.
  • Schutz anderer Nutzungsansprüche: Nutzungsmöglichkeiten des Untergrundes, z. B. Geothermie und Energiespeicher, werden adäquat geschützt. So ist sichergestellt, dass CCS nicht zu Lasten von anderen Nutzungen des Untergrundes geht.
  • Übertragung der Verantwortung: Voraussetzung für die europarechtlich vorgeschriebene Übertragung ist u. a. der Nachweis der Langzeitsicherheit durch den Betreiber. So wird vermieden, dass der Staat unsichere Speicher mit ungeklärten Risiken übernehmen muss.
  • Finanzielle Absicherung: Der gesamte Zyklus (von der Untersuchung bis zum Verantwortungsübergang) ist vom Betreiber durch eine Deckungsvorsorge finanziell abzusichern. Für die Zeit nach Verantwortungsübergang muss der Betreiber bereits von der ersten gespeicherten Tonne an einen Nachsorgebeitrag ansparen. Dadurch wird gewährleistet, dass auch nach Übertragung der Verantwortung genügend finanzielle Mittel vorhanden sind, um den Speicher weiterhin zu überwachen und etwaige Risiken zu beseitigen.
  • Weitere Regelungen: Das Artikelgesetz regelt des weiteren die Errichtung und den Betrieb von Kohlendioxidleitungen am Vorbild des Energiewirtschaftsrechts und die Abscheidungsanlagen auf Grundlage des Bundesimmissionsschutzrechts. Außerdem werden alle CCS-Anlagen dem Emissionshandelsrecht unterstellt.

Der CCS-Gesetzentwurf wird für die Erprobung und Demonstration der Kohlendioxidspeicherung einen Rechtsrahmen bilden, der Planungs- und Investitionssicherheit gewährleistet. Durch die Beschränkung auf die Erprobung und Demonstration der dauerhaften Speicherung, die Anwendung der höchsten Umwelt- und Sicherheitsstandards und eine wirksame finanzielle Absicherung wird der Einstieg in die Technologie schrittweise, ergebnisoffen und risikoadäquat geregelt. Ziel ist es, dass auf dieser gesetzlichen Grundlage mindestens eines der bis zu zwölf EU-weit geplanten Demonstrationsprojekte realisiert werden kann.

Der Gesetzentwurf wird jetzt in das parlamentarische Verfahren eingebracht. Es ist angestrebt, dass das Gesetz noch im Herbst dieses Jahres in Kraft tritt.

13.04.2011 | Pressemitteilung Nr. 053/11
https://www.bmuv.de/PM4874
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