Kabinett beschliesst neue Lärmschutzverordnung

08.05.2002
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 108/02
Thema: Lärm
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Trittin: Es darf wieder mehr geharkt werden

Trittin: Es darf wieder mehr geharkt werden

Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegte "Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung" beschlossen. Die Verordnung soll den Schutz vorLärm von einer Vielzahl im Freien betriebener Maschinen und Geräte, vom Rasenmäher bis zum Baufahrzeug, verbessern. Für die lautesten dieser Geräte werden neueGeräuschgrenzwerte eingeführt. Darüber hinaus wird der Betrieb etwa in Wohngebieten eingeschränkt. "Es muss nicht immer der Laubbläser sein, es darf wieder mehr geharktwerden", sagte Bundesumweltminister Jürgen Trittin

Mit der "Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung" wird eine europäische Richtlinie (2000/14/EG) in deutsches Recht umgesetzt. Betroffen sind 57 unterschiedliche Geräte- undMaschinenarten, von Baumaschinen, wie etwa Betonmischer und Hydraulikhämmer, über Bau- und Reinigungsfahrzeuge, wie Transportbetonmischer und Kehrmaschinen, bis zu Landschafts- undGartengeräten, wie Kettensägen, Laubblasgeräte und Rasenmäher. Alle Produkte diese müssen zukünftig mit einer Kennzeichnung versehen werden, auf der die Hersteller diegarantiert nicht überschrittene Geräuschemission angeben. Die lautesten Geräte- und Maschinenarten müssen zusätzlich Geräuschgrenzwerte einhalten, die in vier Jahrenweiter gesenkt werden.

"Alle diese Geräte werden im Freien benutzt und ihre Verwendung führt zu einer besonderen Lärmbelastung der Menschen und zu einer Vielzahl von berechtigten Beschwerden", soBundesumweltminister Jürgen Trittin. Die Bundesregierung hat deswegen über die Vorgaben de EU hinaus beschlossen, den Gebrauch von Maschinen und Geräten in bestimmten empfindlichenGebieten, etwa in Wohnbereichen, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeiten einzuschränken. Nur unter engen Voraussetzungen soll ausnahmsweise zu diesen Zeiten derBetrieb der Geräte und Maschinen noch zulässig sein.

08.05.2002 | Pressemitteilung 108/02 | Lärm
https://www.bmuv.de/PM1503
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