Bund und Länder einigen sich auf Eckpunkte einer Novelle der Verpackungsverordnung
Die Pfandregelung für Einweg-Getränkeverpackungen soll einfacher und für Verbraucher und Wirtschaft praktikabler geregelt werden. Darauf haben sich heute Bundesumweltminister Jürgen Trittin und Vertreter der Länder bei einem Spitzengespräch in Berlin geeinigt. Kern der Einigung ist, dass Pfand künftig auf alle Einweg-Getränkeverpackungen wie Dosen oder Glas- und Kunststoffflaschen erhoben werden soll. An dem Gespräch nahmen die Landesministerinnen Margit Conrad (Rheinland-Pfalz) und Bärbel Höhn (Nordrhein-Westfalen) sowie dieMinister Ulrich Müller (Baden-Württemberg) und Werner Schnappauf (Bayern) teil.
Bundesumweltminister Trittin: "Ich freue mich, dass wir jetzt im Interesse der Verbraucher und des Handels eine einfachere Pfandregelung angehen können. Das Bundesumweltministerium wird auf der Grundlage der heute getroffenen Vereinbarung zügig einen Entwurf erarbeiten, der rasch zwischen Bundesregierung, Bundestag und den Bundesländern abgestimmt und verabschiedet werden kann."
Ab 1. Januar dieses Jahres gilt die Pfandpflicht auf Einweg-Getränkeverpackungen für Bier, Mineralwasser und Fruchtsaftgetränke mit Kohlensäure. Bereits Mitte Januar hattenBund und Länder die Eckpunkte einer Novelle der Verpackungsverordnung erörtert. Nach Prüfung des Konzeptes im Kreis der Länder wurde heute ein Kompromiss erreicht. Demnach soll die Pfandpflicht künftig für alle Einweg-Getränkeverpackungen mit Ausnahme von ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen wie Getränkekarton und Schlauchbeutel für Milch gelten. Ausgenommen von der Pfandpflicht bleiben auch Wein (inklusive Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine), Spirituosen sowie bestimmte diätetische Lebensmittel.
Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht wird zukünftig verzichtet. Der Anteil der in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen (Mehrweg und ökologisch gleichwertige Einwegverpackungen) abgefüllten Getränke soll in Zukunft mindestens 80 Prozent aufweisen. Dazu wird ein entsprechendes Monitoring eingerichtet.
Novelle VerpackV Pfandpflicht
§ 8 Abs. 1 ( generelle Pfandpflicht für alle Einweg-Getränkeverpackungen) und § 9 Abs. 1 ( Befreiung von Pfandpflicht bei Beteiligung an dualem System nach § 6 Abs.3) bleiben unverändert;
§ 9 Abs. 2 regelt - unverändert - die Einweg-Getränkeverpackungen, die von der Pfandpflicht betroffen sind; dabei werden - anders als bisher - die Getränkesegmente benannt, die von der Pfandpflicht ausgenommen sind;
Eckpunkte der Novelle
Die Pfandpflicht gilt künftig für alle Einweg-Getränkeverpackungen mit Ausnahme von:
- Ökologisch vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen: Getränkekarton, Schlauchbeutel für Milch (mit der Verordnung wird die Absicht bekundet, weitere Verpackungsarten hinsichtlich der von ihnen ausgehenden Umweltbelastungen zu untersuchen und bei entsprechendem Ergebnis in Zukunft als "ökologisch vorteilhaft" einzustufen.)
- Wein (inklusive Perl-, Schaum-, Wermut- und Dessertweine), Spirituosen und allen Mixgetränken mit einem überwiegenden Anteil davon
- diätetischen Lebensmitteln im Sinne des § 1 der Verordnung über diätetische Lebensmittel
Auf die Mehrwegquote als auslösendes Element für die Pfandpflicht wird - nachdem die Pfandpflicht nun in Kraft getreten ist - verzichtet.
In § 1 VerpackV wird als abfallwirtschaftliches Ziel aufgenommen, dass der Anteil der in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen (Mehrweg und ökologisch gleichwertigeEinwegverpackungen) abgefüllten Getränke mindestens 80 Prozent aufweisen soll.
In § 9 VerpackV wird neu geregelt, dass die Bundesregierung den Anteil von in einem Kalenderjahr in ökologisch vorteilhafte Getränkeverpackungen abgefüllten Getränkenjährlich im Bundesanzeiger bekannt gibt. Der Mehrweganteil ist gesondert auszuweisen.