Hindernisse für Lieferung von kerntechnischer Sicherheitstechnik nach Rußland beseitigt:

08.06.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 76/98 S
Thema: Bilaterale Zusammenarbeit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel unterzeichnet Nuklearhaftungsabkommen mit Rußland

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel unterzeichnet heute ein bilaterales Nuklearhaftungsabkommen mit Rußland. Aufgrund dieses Haftungsabkommens gewährt Rußland gegenüber Deutschland und deutschen Unternehmen, die Sicherheitstechnik für kerntechnische Anlagen in Rußland liefern, eine umfassende Haftungsfreistellung und Prozeßunterstützung im Falle von Ansprüchen Dritter nach einem nuklearen Unfall in einem russischen Kernkraftwerk. Das Abkommen tritt sofort in Kraft.

Bundesministerin Dr. Merkel: "Das bilaterale Atomhaftungsabkommen mit Rußland bedeutet einen großen Fortschritt für mehr Sicherheit russischer Kernkraftwerke. Bestehende Kernkraftwerke können nun mit dringend benötigter Sicherheitstechnik nachgerüstet werden, ohne daß deutsche Lieferanten befürchten müssen, bei möglichen Unfällen, die sie nicht zu vertreten haben, in Haftung genommen zu werden. Das deutsch-russische Atomhaftungsabkommen bedeutet auch auf internationaler Ebene einen Durchbruch zur Lösung des Problems von westlichen Lieferungen zur Verbesserung der Sicherheitstechnik in Rußland. Deutschland ist auf diesem Gebiet Schrittmacher."

 

Zum Hintergrund:

Die Lieferung von westlicher Sicherheitstechnologie nach Rußland wurde bisher durch die ungeklärte haftungsrechtliche Situation stark behindert. Rußland hat die internationalen Atomhaftungsübereinkommen noch nicht übernommen. Es gilt insbesondere nicht der Grundsatz der rechtlichen Kanalisierung. Dieser Grundsatz befreit den Lieferer von möglicherweise unüberschaubaren Risiken und konzentriert die Haftung ausschließlich auf den Inhaber der Kernanlage. Dies entspricht dem internationalen Standard. Nunmehr ist durch das Abkommen sichergestellt, daß Rußland im Falle von Schadensersatzansprüchen gegen einen deutschen Lieferer aufgrund eines nuklearen Ereignisses in einem Kernkraftwerk auf dem Gebiet Rußlands sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch deutsche Lieferer von Ansprüchen freistellt und bei der Rechtsverteidigung Unterstützung gewährleistet. Diese Regelung gilt, bis Rußland eine den internationalen Grundsätzen entsprechende Haftungsregelung im Verhältnis zu Deutschland in Kraft gesetzt hat.

Die Bundesregierung hat seit 1992 im Rahmen bilateraler Maßnahmen rund 65 Mio DM für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz in Rußland aufgebracht.

08.06.1998 | Pressemitteilung 76/98 S | Bilaterale Zusammenarbeit
https://www.bmuv.de/PM650
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