In Deutschland ist es zukünftig verboten, Greifvogel-Hybride zu züchten. Dabei handelt es sich um Kreuzungen unterschiedlicher Greifvogelarten, zum Beispiel des Wander- und des Gerfalkens. Der Bundesrat hat heute der Änderung der Bundesartenschutzverordnung zugestimmt, die Bundesumweltminister Jürgen Trittin vorgelegt hat. Hybride werden vorwiegend für Abnehmer in arabischen Staaten gezüchtet und dorthin exportiert. Gelangen sie bei Freiflugübungen in die Natur, können sie Bestand und Wiederansiedlung der heimischen Greifvogelarten, insbesondere der Wanderfalken, ernsthaft gefährden. Sie können erwiesenermaßen Vögel heimischer Arten aus ihren Revieren verdrängen und deren Brut damit vernichten.
Naturschutz- wie auch die Falkner- und die Jagdverbände haben das Verbot der Greifvogelhybrid-Zuchten seit langem gefordert. Das Verbot der Greifvogelhybrid-Zucht und -haltung in Deutschland ist mit einer Übergangsfrist von zehn Jahren für bestehende Zuchtbetriebe verbunden. Schon während dieser Übergangsfrist ist der Freiflug von Greifvogelhybriden nur noch mit telemetrischer Überwachung zulässig.
Aus Tierschutzgründen ist es künftig auch möglich, bei der Kennzeichnung von Schildkröten auf den implantierbaren Mikrochip zu verzichten. Statt dessen kommt als Erkennungsnachweis auch eine Fotografie des Tieres in Betracht. Mit dieser neuen Regelung löst Bundesumweltminister Trittin seine Zusage an die Verbände ein.
Weitere gefährdete Vogelarten, vor allem Papageien, wurden erstmalig einer Kennzeichnungspflicht unterworfen, andere - leicht züchtbare Vogelarten - wurden von dieser Pflicht freigestellt. Die Angaben zu den Größen der für die Kennzeichnung zu verwendenden Fußringe wurden wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.