Unabhängig von der laufenden Prüfung der Wiederzulassung von Transporten abgebrannter Brennelemente hat das Bundesausfuhramt in Eschborn vier Betreibern von Kernkraftwerken eine Genehmigung nach § 3 des Atomgesetzes (AtG) zur Ausfuhr bestrahlter Brennelemente erteilt.
Die Ausfuhrgenehmigung ist Teil des Genehmigungsverfahrens für grenzüberschreitende Verbringungen radioaktiver Stoffe und stellt u.a. sicher, dass die Verpflichtungen aus dem EURATOM-Vertrag eingehalten werden. Bei der Erteilung dieser Genehmigung untersteht das Bundesausfuhramt der Aufsicht des Bundesumweltministeriums. Die Genehmigungen wurden den Betreibern der Kernkraftwerke Stade, Neckarwestheim, Phillipsburg 1 und 2 und Biblis B erteilt.
Die Ausfuhrgenehmigung berechtigt nicht zum Transport; dafür ist eine atomrechtliche Beförderungsgenehmigung (§ 4 AtG) erforderlich. Diese wird erteilt, wenn nachgewiesen ist, dass die massgeblichen Grenzwerte während der gesamten Dauer des Transports mit Sicherheit eingehalten werden.