Gefärbte und parfümierte Lampenöle ab 01.01.1999 verboten

30.12.1998
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 173/98 S
Thema: Konsum und Produkte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Trittin: Schutz der Verbraucher, insbesondere von Kleinkindern, wird erhöht

Trittin: Schutz der Verbraucher, insbesondere von Kleinkindern, wird erhöht

Mit der am 1. Januar 1999 in Kraft tretenden Zweiten Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen werden in Deutschland gefärbte und parfümierte Lampenöle verboten. Damit werden Vorgaben der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt.

Das Verbot bedeutet einen großen Fortschritt für die Sicherheit und den Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher, denn Lampenöle waren in den letzten Jahren besonders häufig Ursache für schwere Lungenverätzungen, insbesondere bei Kleinkindern, die parfümierte Lampenöle verschluckt hatten. In einigen Fällen waren sogar nach schwersten Atemnotsyndromen Todesopfer zu beklagen. Allein im Jahr 1997 kam es zu rund 30 Unfällen im Zusammenhang mit parfümierten oder gefärbten Lampenölen. Die neue Schutzregelung sieht nunmehr vor, daß gefärbte bzw. parfümierte Lampenöle nicht mehr in die Hände von privaten Endverbrauchern gelangen können, sondern nur noch von gewerblichen Verbrauchern (z. B. Gaststätten) und nur noch in Gebinden von mehr als 15 Litern erworben werden können. In jedem Fall sollten Öllampen immer so benutzt und aufbewahrt werden, daß sie für Kinder nicht zugänglich sind.

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: "Lampenöle gehören zu den häufigsten Ursachen für Unfälle von Kleinkindern beim Umgang mit Haushaltschemikalien. Deshalb halte ich das EU-weite Verbot von gefärbten und parfümierten Lampenölen im Haushaltsbereich für einen wichtigen Fortschritt beim Verbraucher- und Gesundheitsschutz."

Mit dieser Verordnung wird auch das Inverkehrbringen und die Verwendung von bestimmten chlorierten Lösungsmitteln eingeschränkt, die Gesundheits- und Umweltschäden hervorrufen können. Künftig dürfen solche Mittel nur noch in geschlossenen Anlagen verwendet werden, so daß eine Freisetzung dieser Stoffe ausgeschlossen ist. Chlorierte Lösungsmittel werden z. B. zum Entfetten von Metallteilen verwendet.

30.12.1998 | Pressemitteilung 173/98 S | Konsum und Produkte
https://www.bmuv.de/PM409
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