Verwaltungsgericht Berlin weist Eilanträge von 1700 Händlern auf Aussetzung des Dosenpfandes ab
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin haben die Gegner des Dosenpfands heute eine erneute Niederlage einstecken müssen. Das Gericht wies die Eilanträge von rund 1.700 Händlern ab, die einstweiligen Rechtsschutz und Aussetzen der sofortigen Vollziehung der Pfandpflicht auf Getränke-Einwegverpackungen beantragt hatten. Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass ein Erfolg der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unwahrscheinlich sei.
Damit ist eine weitere wichtige Entscheidung auf dem Weg zum Dosenpfand gefallen. Im Unterschied zur Klagewelle vor den Verwaltungsgerichten der Bundesländer richtete sich diese Klage immerhin korrekterweise gegen den Bund. "Das Urteil bestätigt erneut die Position der Bundesregierung. Das Dosenpfand wird zum Jahreswechsel eingeführt", sagte BundesumweltministerJürgen Trittin. Dabei sei der möglicherweise mangelhafte Stand der Vorbereitung durch Getränkeabfüller und Handel unerheblich. "Die Einwegwirtschaft hatte ein Dreivierteljahr Zeit. Wer dies mutwillig verstreichen lässt, der hat sich schlicht verspekuliert", betonte der Bundesumweltminister. Wenn Rücknahmelogistik und Pfandclearing nicht rechtzeitig aufgebaut seien, werde im Zweifel die Mehrwegseite in Handel und Industrie von den Versäumnissen der Einwegseite profitieren. "Auch auf diesem Wege kann der Mehrweganteil wieder ansteigen", sagteTrittin.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat sich in seiner Begründung auch ausführlich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf auseinandergesetzt. Es schließt sich der Position der Bundesregierung an, dass die Verpackungsverordnung eine ausreichende gesetzliche Ermächtigung für die Aussetzung der Befreiung von der Pfandpflicht und damit für die Einführung des Dosenpfandes darstellt. Ferner hat das Verwaltungsgericht Berlin zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht, insbesondere die Einschätzung der Lenkungswirkung der Pfandpflicht durch den Verordnungsgeber nicht fehlerhaft sei.