Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung in Kraft getreten

16.06.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 48/97 S
Thema: Artenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Für alle Arten der neuen EU-Artenschutzverordnung ist ausreichender Schutz sichergestellt

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Am Samstag, 14. Juni 1997 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesartenschutzverordnung in Kraft getreten. Damit werden alle Tier- und Pflanzenarten der Anhänge A und B der neuen EU-Artenschutzverordnung (Nr. 338/97) zusätzlich dem besonderen Schutz des deutschen Naturschutzrechts unterworfen. Mit der Änderungsverordnung werden die EU-rechtlichen Einfuhr- und Vermarktungsbeschränkungen um die nationalen, artenschutzrechtlichen Besitz- und Verkehrsverbote ergänzt. Auch auf die Arten der EU-Artenschutzverordnung erstreckt sich seit dem 14. Juni 1997 die Umkehr der Beweislast bei der Besitzberechtigung: Danach muß der Besitzer eines geschützten Tieres oder einer geschützten Pflanzen den Vollzugsbehörden die Legalität nachweisen. Damit verbunden sind erleichterte Beschlagnahmemöglichkeiten sowie spezielle strafrechtliche Sanktionen. Diese Regelung erleichtert u.a. den Vollzugsbehörden der Bundesländer sowie den Zollbehörden, illegalen Importeuren und Verkäufern von Exemplaren artgeschützter Tiere und Pflanzen effektiv entgegenzuwirken. Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel wies daraufhin, daß zur Umsetzung der neuen EU-Verordnung alle notwendigen Rechtsbestimmungen in Kraft getreten sind.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Artenschutzdelikte sind keine Kavaliersdelikte. Wer geschützte Tiere oder Pflanzen illegal einführt oder verkauft, muß damit rechnen, daß ihm die Exemplare weggenommen werden und ihm hohe Freiheitsstrafen drohen."

16.06.1997 | Pressemitteilung 48/97 S | Artenschutz
https://www.bmuv.de/PM1354
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