Gemeinsame Pressemeldung mit dem Umweltbundesamt (UBA)
Zu einer Meldung der Nachrichtenagentur ddp, das Bundesumweltministerium habe den Deutschen Bundestag mit Aussagen gegenüber dem Umweltausschuss sowie mit Antworten auf Anfragen der Opposition zum Thema Dieselrußpartikel-Filter belogen, erklärt ein Sprecher des Bundesumweltministeriums:
Das Bundesumweltministerium weist die Behauptung, das Bundesumweltministerium habe den Deutschen Bundestag belogen, mit aller Entschiedenheit zurück. Das Bundesumweltministerium hat den Deutschen Bundestag zutreffend und umfassend unterrichtet - sowohl durch schriftliche Antworten auf parlamentarische Fragen als auch mündlich in einer Sitzung des Bundestagsumweltausschusses am 12. Dezember 2007.
Der von der Nachrichtenagentur ddp behauptete Widerspruch zwischen Aussagen des Umweltbundesamtes und des Bundesumweltministeriums zum Thema Dieselrußpartikel-Filter existiert nicht. Was die Nachrichtenagentur ddp als Beleg für ihre Behauptung anführt, basiert auf einer offenkundigen Fehlinterpretation einer unstrittigen Aktenlage.
In der Sitzung des Umweltausschusses des Bundestags vom 12.12.2007 haben die Vertreter von BMU und UBA übereinstimmend klargestellt, dass es in der Phase der Formulierung des Forschungsauftrags zwischen beiden Häusern zunächst ein unterschiedliches Verständnis des Forschungsdesigns gab. Dabei ging es um die Frage, inwieweit die Prüfungen der Nachrüstfilter auf Grundlage der technischen Anforderungen erfolgen sollten, wie sie in der Anlage 26 zur StVZO niedergelegt sind. Diese Anlage, deren Entwurf die beiden zuständigen Ministerien BMU und BMVBS bereits am 31.10.05 vorgelegt hatten, war zwar zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft, ihre Verabschiedung durch den Bundesrat am 16.12.05 war jedoch absehbar.
Das BMU wies im Frühjahr 2006 das UBA darauf hin, den Forschungsauftrag auf der Basis der Anlage 26 zu erteilen. Dies bestätigte der Vizepräsident des UBA, Herr Dr. Holzmann, in der Sitzung des Umweltausschusses am 12.12.2007 Denn nur die technischen Anforderungen dieser Anlage sind für die Zulassung und deren Widerruf rechtsverbindlich.
Der Vorwurf der Lüge entbehrt jeder Grundlage.