Diesel-PKW dürfen nach erfolgreicher Hardware-Nachrüstung weiter einfahren
Der Bundestag hat heute einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beschlossen. Damit werden bundesweit einheitliche Regeln für den Umgang mit Verkehrsverboten eingeführt. Das beschlossene Gesetz legt unter anderem fest, dass Diesel-Fahrzeuge von etwaigen Verkehrsverboten ausgenommen sind, die nachweislich einen geringen Stickstoffoxid-Ausstoß aufweisen. Damit schafft das Gesetz einen Anreiz für die Hardware-Nachrüstung von Fahrzeugen.
Bundesumweltministerin Svenja Schulze: "Um die Luftqualität zu verbessern, brauchen wir Hardware-Nachrüstungen. Damit Fahrzeughalterinnen Hardware-Nachrüstungen vornehmen können und die Nachrüster entsprechende Angebote machen, benötigen wir Rechtssicherheit. Diese wird durch die heute vom Deutschen Bundestag beschlossene Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geschaffen. Damit sind Dieselfahrzeuge mit einer effizienten Hardware-Nachrüstung bundesweit von Verkehrsverboten ausgenommen."
Das Gesetz stellt klar, dass emissionsarme Diesel-Personenkraftwagen mit den Abgasnormen Euro 4 und 5 von Verkehrsverboten ausgenommen werden, wenn sie im realen Fahrbetrieb geringere Stickstoffoxidemissionen als 270 Milligramm pro Kilometer ausstoßen. Euro-5-Diesel-Fahrzeuge stoßen derzeit real auf der Straße im Durchschnitt rund 900 Milligramm pro Kilometer aus. Mit einer Hardware-Nachrüstung können die Emissionen so gesenkt werden, dass sie den vorgegebenen Wert von 270 Milligramm einhalten. Die Kosten für eine solche Hardware-Nachrüstung sind aus Sicht der Bundesregierung von den Fahrzeugherstellern zu tragen. Erste Hersteller haben bereits eine Kostenübernahme von bis zu 3000 Euro für die im "Konzept für Saubere Luft und die Förderung der individuellen Mobilität in unseren Städten" adressierten Halterinnen und Halter von Diesel-Pkw zugesagt.
Ausgenommen von Verkehrsverboten werden aus Verhältnismäßigkeitsgründen bundesweit auch alle Fahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 6. Weitere Ausnahmetatbestände umfassen nachgerüstete Handwerker- und Lieferfahrzeuge sowie schwere Kommunalfahrzeuge. Auch nachgerüstete schwere Fahrzeuge der privaten Entsorgungswirtschaft werden von der Ausnahme umfasst. Schließlich werden bundesweit geltende Ausnahmen für Fahrzeuge von Menschen mit Behinderung, für Krankenwagen und für Polizeifahrzeuge geregelt.
Damit alle im beschlossenen Gesetz vorgesehenen, bundesweiten Ausnahmen von Verkehrsverboten greifen, wurden bereits die technischen Anforderungen an die Hardware-Nachrüstungen und das Messverfahren zu den Stickstoffoxidemissionen festgelegt und veröffentlicht. Auch das Verfahren zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung wurde nunmehr eingeleitet.
Das beschlossene Gesetz stellt weiterhin klar, dass Verkehrsverbote in Gebieten mit Stickstoffdioxid (NO2)-Belastungen bis zu einem Wert von 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel in der Regel nicht erforderlich sind. In diesen Gebieten ist davon auszugehen, dass der europarechtlich vorgegebene Luftqualitätsgrenzwert für NO2 von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft im Jahresmittel bereits aufgrund der Fördermaßnahmen, die die Bundesregierung schon beschlossen hat, der Software-Updates, der kontinuierlichen Flottenerneuerung und der Maßnahmen der lokalen Behörden auch ohne Verkehrsverbote in der Regel in einem überschaubaren Zeitraum eingehalten werden kann. Der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft wird durch das beschlossene Gesetz nicht verändert. Es bleibt letztlich Aufgabe der lokalen Behörden, über die Notwendigkeit von Verkehrsverboten zu entscheiden.
NO2 ist ein giftiges Reizgas, das vor allem Kinder, Senioren oder Asthmatikerinnen gesundheitlich belasten und auch zu Herzkreislauferkrankungen führen kann. Der 40-Mikrogramm-Jahresmittelgrenzwert für NO2 wurde im Jahr 2017 in Deutschland in 65 Städten überschritten. In 15 Städten wurde im Jahr 2017 ein Jahresmittelwert von über 50 Mikrogramm NO2 pro Kubikmeter Luft gemessen. Die NO2-Belastung in den Städten im Jahr 2018 war gegenüber dem Jahr 2017 nach der am 31. Januar 2019 veröffentlichten vorläufigen Auswertung des Umweltbundesamtes zu den Luftqualitätsdaten der Länder leicht rückläufig. Endgültige Daten liegen im Mai 2019 vor.
Nach dem heutigen Bundestagsbeschluss wird sich morgen auch der Bundesrat nochmals mit dem Gesetzentwurf befassen. Die Europäische Kommission hat den Regierungsentwurf im sogenannten Notifizierungsverfahren bereits gebilligt.