Novelle der Röntgenverordnung verabschiedet
Patienten und medizinisches Personal werden künftig deutlich besser vor Strahlenbelastungen durch Röntgen geschützt. Dazu hat das Bundeskabinett heute auf Vorschlag vonBundesumweltminister Jürgen Trittin die Novelle der Röntgenverordnung verabschiedet. Bereits Ende April dieses Jahres hatten die Bundesländer dem vorgelegten Konzept zugestimmt und dieVerordnungsnovelle im Bundesrat beschlossen. "Mit der Novelle der Röntgenverordnung wird der vorbeugende Gesundheitsschutz im gesamten Anwendungsbereich von Röntgenstrahlung erheblichverbessert. Nach der Novellierung der Strahlenschutzverordnung im vergangenen Jahr ist damit auch der zweite Schritt einer grundlegenden Strahlenschutzreform abgeschlossen", sagte derStaatssekretär im Bundesumweltministerium Rainer Baake. Die Novelle der Röntgenverordnung wird voraussichtlich am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten.
Ziel der Änderung der aus dem Jahr 1987 stammenden Röntgenverordnung ist vor allem die Reduzierung der Strahlenbelastung sowie die Umsetzung von EU-Recht und die Anpassung der Regelungenan die neue Strahlenschutzverordnung. So werden die Dosisgrenzwerte für die Bevölkerung von 1,5 auf 1 Millisievert und für Personen, die aus beruflichen GründenRöntgenstrahlung vor allem im medizinischen Bereich und bei der Materialprüfung anwenden, von 50 auf 20 Millisievert gesenkt.
Für den medizinischen Bereich der Anwendung von Röntgenstrahlung sieht die Novelle vor allem Verbesserungen der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle vor. Dazu zähltbeispielsweise die Pflicht des Arztes, künftig Vergleichswerte (diagnostische Referenzwerte) für Röntgenuntersuchungen zu beachten und intensiv mit einer ärztlichen bzw.zahnärztlichen Stelle zusammenzuarbeiten.
Die erforderliche Fachkunde des medizinischen Personals wird in behördlich anerkannten Kursen erworben und muss durch Fortbildungsmaßnahmen alle fünf Jahre aktualisiert werden. Derfachkundige Arzt darf künftig nur dann Röntgenstrahlung anwenden, wenn für den Patienten der gesundheitliche Nutzen im Vergleich zum Strahlenrisiko überwiegt. Das schließtauch die Prüfung alternativer Untersuchungsmethoden ohne oder mit geringerer Belastung ein.
Erstmals werden in der Verordnung Regelungen zur Teleradiologie getroffen. Als Teleradiologie wird die Untersuchung des Patienten mit Röntgenstrahlung und die Feststellung des Befundes mitHilfe der Aufnahmen an unterschiedlichen Orten bezeichnet, die über moderne Telekommunikation "online" miteinander verbunden sind. Damit können Patiententransporte vermieden und eineDiagnostik auf hohem Niveau gewährleistet werden - gerade auch in den ungünstigen Zeiträumen des Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienstes.