Bundesrat beschließt Bußgelder bei Verstößen gegen Rücknahmepflicht

10.02.2017
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 054/17
Thema: Konsum und Produkte
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
Leitung: Barbara Hendricks
Amtszeit: 17.12.2013 - 14.03.2018
18. Wahlperiode: 17.12.2013 - 14.03.2018
Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen.

Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes heute zugestimmt. Damit werden die Grundlagen für einen effektiveren Vollzug durch die Länder geschaffen.

Bundesumweltministerin Dr. Barbara Hendricks: "Wir wollen ein dichtes Sammelnetz für alte Elektrogeräte und wir wollen Fairness und Wettbewerbsgleichheit im Handel, wenn es um die Rücknahmepflichten geht. Hierfür ist es unerlässlich, dass alle Elektro-Händler die geltenden Regeln einhalten und mögliche Verstöße schnell und spürbar geahndet werden können."

Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im stationären als auch im Onlinehandel. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene Elektro- und Elektronikgerätegesetz verpflichtet Händler mit einer Verkaufs- beziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 Quadratmeter Elektro-und Elektronikaltgeräte unter bestimmten Bedingungen vom Endkunden zurückzunehmen. Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro-und Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 Zentimeter) können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben werden.

10.02.2017 | Pressemitteilung Nr. 054/17 | Konsum und Produkte
https://www.bmuv.de/PM6901
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