Bundeskabinett bringt NAP-Gesetz auf den Weg

21.04.2004
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 106/04
Thema: Klimaschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Letzter Baustein für die Einführung des Emissionshandels

Letzter Baustein für die Einführung des Emissionshandels

Das Bundeskabinett hat am 21.04. auf Vorschlag von Bundesumweltminister Jürgen Trittin das "Gesetz über den Nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007" (kurz: NAP-Gesetz) beschlossen. Damit hat die Bundesregierung den letzten Baustein für die Einführung des Emissionshandels in Deutschland gesetzt. Das NAP-Gesetz beruht auf dem vom Bundeskabinett am 31. März 2004 beschlossenen Nationalen Allokationsplan 2005-2007, der noch am selben Tag der EU-Kommission mit einem ausdrücklichen Parlamentsvorbehalt zugeleitet worden war. Über das Gesetz wird in den nächsten Wochen der Deutsche Bundestag unter Beteiligung des Bundesrates entscheiden.

Das Zuteilungsgesetz legt die CO2-Emissionsziele für die Periode 2005 bis 2007 fest. Für die Sektoren Energie und Industrie beträgt das jährliche Emissionsbudget 503 Mio. t CO2. Dieses Budget umfasst die Zuteilungsmenge für die am Emissionshandel teilnehmenden Anlagen. Das allgemeine Ziel für die Sektoren Gewerbe/Handel/Dienstleistungen, Verkehr sowie private Haushalte wird auf insgesamt 356 Mio. t CO2 festlegt.

Das sich ergebende Emissionsgesamtziel für CO2 von jährlich 859 Mio. t in der Periode 2005-2007 stellt einen Zwischenschritt für die Umsetzung der klimaschutzpolitischen Verpflichtung Deutschlands im Rahmen der europäischen Lastenteilung zum Kioto-Protokoll dar (minus 21 % CO2-Aquivalente in der Periode 2008-2012 gegenüber 1990).

Alle Anlagen - Bestandsanlagen und Neuanlagen - erhalten ihre Emissionsberechtigungen kostenlos zugeteilt. Für Bestandsanlagen erfolgt die Zuteilung auf der Grundlage ihrer historischen Emissionen nach dem Durchschnitt der Jahre 2000-2002. Neue Anlagen erhalten eine Zuteilung auf der Grundlage von so genannten "benchmarks" (Messlatten), die sich an der besten verfügbaren Technik orientieren.

Darüber hinaus bestimmt das Zuteilungsgesetz eine Reihe von Sonderregelungen, etwa für die Berücksichtigung frühzeitig erbrachter Klimaschutzleistungen, einer gesonderten Behandlung von Anlagen der Kraft-Wärme-Koppelung sowie die Berücksichtigung technisch nicht vorhandener Minderungsmöglichkeiten bei prozessbedingten Emissionen.

21.04.2004 | Pressemitteilung Nr. 106/04 | Klimaschutz
https://www.bmuv.de/PM2237
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