Bundeskabinett beschloß Deregulierung bei genehmigungsbedürftigen Anlagen

11.12.1996
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 150/96 S
Thema: Nukleare Sicherheit
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:


Das Bundeskabinett hat heute die Novelle der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschlossen. Die Änderungsverordnung regelt die Freistellung bestimmter Industrieanlagen von der Genehmigungspflicht nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. Hierzu gehören beispielsweise Forschungs- und Entwicklungsanlagen sowie Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Abfällen mit geringen Umweltauswirkungen. Die neuen Regelungen werden am 1. Februar 1997 in Kraft treten. Der Bundesrat hatte am 8. November dieses Jahres dem Verordnungsentwurf der Bundesregierung mit Änderungen zugestimmt.

Bundesumweltministerin Dr. Angela Merkel: "Die Vereinfachung von Genehmigungsverfahren für industrielle Anlagen ist ein bedeutsamer Schritt zur Verbesserung des Wirtschaftsstandortes Deutschland. Dem dient die Änderung der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen, in der alle Anlagearten aufgeführt sind, die einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen. Für Anlagen, bei denen aufgrund der bisherigen praktischen Erfahrungen, der fortgeschrittenen Anlagentechnik oder der geringen Umweltrelevanz auf ein aufwendiges Genehmigungsverfahren verzichtet werden kann, werden die Genehmigungserfordernisse deutlich reduziert. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie verbessert. Besonders wichtig ist hierbei die Freistellung von Forschungs- und Entwicklungsanlagen von der Genehmigungspflicht. Dies wird vor allem den Forschungsstandort Deutschland stärken."

Folgende Änderungen wurden beschlossen:
1. Anlagen, soweit sie der Forschung, Entwicklung oder Erprobung neuer Einsatzstoffe, Brennstoffe oder Verfahren dienen, werden vom Genehmigungserfordernis vollständig freigestellt. Dies ist umweltpolitisch vertretbar, weil es sich lediglich um Anlagen im Labor- und Technikumsmaßstab handelt, und forschungspolitisch einen wichtigen Beitrag für eine beschleunigte Innovation im Anlagenbereich darstellt. Echte Produktionsanlagen sind dagegen nicht vom Wegfall der Genehmigungspflicht erfaßt: Sie bleiben grundsätzlich genehmigungspflichtig.

2. Für die mit Öffentlichkeitsbeteiligung zu genehmigenden Tierhaltungsanlagen erfolgt in Übereinstimmung mit Vorschriften der EU eine deutliche Anhebung der Tierplatzzahlen für Geflügel und Schweine und eine besondere Regelung zur sachgerechten Beurteilung von Ferkelaufzuchtplätzen.

3. Für Abfallentsorgungsanlagen mit geringer Umweltrelevanz entfallen die bisherigen Genehmigungserfordernisse. Bei den genehmigungsbedürftigen Abfallentsorgungsanlagen erfolgt eine Angleichung an die geltenden Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

4. Bei Industrieanlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen oder Druckfarben richtet sich das Genehmigungserfordernis zukünftig nach dem Einsatz an organischen Lösungsmitteln und nicht mehr nach der Produktionsleistung.




11.12.1996 | Pressemitteilung 150/96 S | Nukleare Sicherheit
https://www.bmuv.de/PM976
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