Das Bundeskabinett hat heute die von Bundesumweltminister Sigmar Gabriel vorgelegte Verordnung zur Kennzeichnung emissionsarmer Kraftfahrzeuge beschlossen. Damit wird die Kennzeichnung von Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Bussen nach der Höhe der Partikelemissionen bundesweit einheitlich geregelt. Die Einteilung nach Schadstoffgruppen ermöglicht den zuständigen Behörden lokal und regional angepasste Maßnahmen zur Verkehrsbeschränkung zu ergreifen. In welchem Umfang die mit Plaketten gekennzeichneten Fahrzeuge fahren dürfen, entscheiden die nach Landesrecht zuständigen Behörden.
Die geltenden EU-Grenzwerte für Feinstaub wurden im Jahr 2005 in rund 30 deutschen Städten überschritten. Zur Vermeidung dieser Überschreitungen sehen die Maßnahmenkataloge der Länder Verkehrsbeschränkungen vor. Denn eine maßgebliche Ursache von Feinstaub sind die Partikelemissionen aus Dieselmotoren. Die heute vom Bundeskabinett beschlossene Verordnung regelt die bundeseinheitliche Kennzeichnung von Kraftfahrzeugen. Ohne Kennzeichnung der Fahrzeuge müsste die Polizei bei der Überwachung von Verkehrsbeschränkungen jedes Fahrzeug einzeln kontrollieren, was zu einem kaum vertretbaren Verwaltungsaufwand führen würde.
Die Zuordnung zu den Schadstoffgruppen erfolgt nach den europäischen Grenzwertstufen, die von den Fahrzeugen eingehalten werden - etwa Euro 2, Euro 3 und so weiter. Gekennzeichnet werden alle Fahrzeuge der Klassen Euro 2 (Pkw), Euro II (Lkw) und besser, bis hin zu Euro 5 (Partikelfilter für Diesel-Pkw). Die Plaketten sind einheitlich weiß und enthalten in schwarzer Schrift die Nummer der Schadstoffgruppe. Damit ist die Einteilung der Fahrzeugflotte auf der Grundlage europäischer Regelungen nach ihrem Partikelausstoß klar geregelt. Autobesitzer können durch Nachrüstung der Fahrzeuge die Eingruppierung in eine bessere Schadstoffgruppe erreichen. Ausgabestellen für die Plaketten sind Landesbehörden sowie die zur Abgasuntersuchung zugelassenen Stellen, also auch über 30.000 zugelassene Werkstätten. Über den Erwerb der Plakette können die Autobesitzer selbst entscheiden.
Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesrates, sie muss gegenüber der EU notifiziert werden.