Bundeskabinett beschließt Änderung der Strahlenschutzverordnung

23.07.1997
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 64/97 S
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Angela Merkel
Amtszeit: 17.11.1994 - 27.10.1998
13. Wahlperiode: 17.11.1994 - 27.10.1998
Betreiber kerntechnischer Anlagen künftig zur Information der Bevölkerung über radiologischen Notfallschutz verpflichtet

Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit teilt mit:

Das Bundeskabinett hat heute eine Verordnung zur Änderung der Strahlenschutzverordnung beschlossen. Mit dieser Änderung werden Regelungen der EURATOM-Richtlinie über die Unterrichtung der Bevölkerung in radiologischen Notstandssituationen in deutsches Recht umgesetzt. Die Novelle der Strahlenschutzverordnung tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesrat braucht der Änderung der Strahlenschutzverordnung nicht zuzustimmen, weil die Änderungswünsche der Länderkammer aus der ersten Befassung vom 04.07.1997 berücksichtigt sind.

Die Strahlenschutzverordnung wird künftig sicherstellen, daß die Bevölkerungsgruppen, die theoretisch von einer radiologischen Notstandsituation betroffen sein könnten, vorsorglich über geltende Vorsichtsmaßregeln und zu ergreifende Gesundheitsschutzmaßnahmen informiert werden. Verantwortlich für die Unterrichtung potentiell Betroffener sind die Betreiber kerntechnischer Anlagen. Bislang wurden vergleichbare Informationen in unregelmäßigen Abständen allein durch die für den Katastrophenschutz örtlich zuständigen Behörden an die Bevölkerung weitergegeben.

Nach der novellierten Strahlenschutzverordnung wird der Betreiber die Bevölkerung künftig regelmäßig - mindestens alle fünf Jahre - über radiologischen Notfallschutz unterrichten. Die Informationen erstrecken sich u.a. auf die Beschreibung der Anlage, die Art der Warnung, der fortlaufenden Unterrichtung bei einer radiologischen Notstandssituation, das Verhalten bei solchen Situationen und die vom Betreiber für solche Ereignisse getroffenen Maßnahmen. Des weiteren müssen die Informationen Hinweise auf außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sowie die zuständigen Katastrophenschutzbehörden enthalten.

Parlamentarischer Staatssekretär Walter Hirche: "Die Unterrichtung der Bevölkerung über die Katastrophenschutzplanung in der Umgebung kerntechnischer Anlagen ist in Deutschland ein fester Bestandteil des Katastrophenschutzrechtes der Länder. Mit der jetzt vorgelegten Novellierung der Strahlenschutzverordnung werden die Länderregelungen ergänzt. Ziel der neuen Verordnung ist es - entsprechend dem Verursacherprinzip -, auch die Betreiber kerntechnischer Anlagen durch eine Informationspflicht stärker in den Notfallschutz einzubeziehen. Dies hat sich im Bereich der anderen Industrieanlagen in den vergangenen Jahren bewährt. Mit der novellierten Strahlenschutzverordnung wird Katastrophenvorsorge für die genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Atomgesetz getroffen, wie sie schon für genehmigungsbedürftige Industrieanlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt. Zugleich wird damit ein Beitrag zur europaweiten Vereinheitlichung der Informationen über Notfallschutzvorkehrungen geleistet."

23.07.1997 | Pressemitteilung 64/97 S | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM1147
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