Anlässlich der heute von Greenpeace aufgeworfenen Debatte zur Stilllegung von Kernkraftwerken erklärt das BMU:
Für die Stilllegung eines Kernkraftwerkes sind die Betreiber zuständig. Der Betreiber muss hierfür ein Stilllegungskonzept entwickeln und eine Genehmigung nach § 7 Abs. 3 Atomgesetz bei der zuständigen atomrechtlichen Landesbehörde beantragen. Im Rahmen des mehrjährigen Verfahrens prüft die atomrechtliche Genehmigungsbehörde die notwendige sicherheitstechnische Vorsorge nach dem Stand von Wissenschaft undTechnik.
Durch die Rückstellungen der Energieversorgungsunternehmen werden die Finanzierung des Rückbaus und die Entsorgung der bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle einschließlich deren Endlagerung auch nach Ende des Betriebs des Kernkraftwerkes gewährleistet.
Die Rückstellungen werden durch die Energieversorgungsunternehmen nach Handelsrecht gebildet und in den Bilanzen ausgewiesen, entsprechend dem Verursacherprinzip. Die Rückstellungen unterliegen auch in ihrer Höhe einer kontinuierlichen Überprüfung. Durch die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden die Rückstellungen gegen das Insolvenzrisiko abgesichert. Das Insolvenzrisiko großer Versorgungsunternehmen ist auch in einem wirtschaftlich schwierigen Umfeld als eher gering zu bewerten.
Die Forderung nach staatlichen Fonds ist nicht neu: Auch bei solchen Fonds bestehen im Hinblick auf die Verfügbarkeit der Mittel in der Zukunft durchaus Risiken, insbesondere die Finanzkrise hat vor Augen geführt, dass auch als sicher angesehene Anlagefonds mit Risiken behaftet sein können. Gleichwohl ist das eine Überlegung, die man prüfen kann.