Besserer Strahlenschutz für Patienten und Personal

13.03.2002
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: 060/02
Thema: Strahlenschutz
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
14. Wahlperiode: 27.10.1998 - 22.10.2002
Bundesregierung beschließt Novelle der Röntgenverordnung

Bundesregierung beschließt Novelle der Röntgenverordnung

Der vorbeugende Strahlenschutz für Patienten und medizinisches Personal wird verbessert. Dies ist das Ziel einer neuen Röntgenverordnung, die das Bundeskabinett heute auf Vorschlag vonBundesumweltminister Jürgen Trittin beschloss. Nach der Novellierung der Strahlenschutzverordung im vergangenen Jahr wird damit der zweite Schritt zu einer grundlegenden Strahlenschutzreformgetan. "Die Novelle der Röntgenverordnung wird einen wesentlichen Beitrag zur Absenkung der Strahlenbelastung für Patienten und beruflich strahlenexponierte Personen - insbesondere beimmedizinischen Personal - leisten", sagte Jürgen Trittin.

Ziel der Änderung der aus dem Jahr 1987 stammenden Röntgenverordnung ist neben der Umsetzung von EU-Recht sowie der Anpassung der Regelungen an die neue Strahlenschutzverordnung eineweitere Verbesserung des vorbeugenden Gesundheitsschutzes. So werden wie in der Strahlenschutzverordnung für die Strahlung aus allen künstlichen Strahlenquellen die Dosisgrenzwerte fürdie Bevölkerung von 1,5 auf 1 Millisievert im Kalenderjahr und für beruflich strahlenexponierte Arbeitskräfte (z. B. Medizin, Materialprüfung) von 50 auf 20 Millisievert imKalenderjahr abgesenkt.

Um die aus der Anwendung der Röntgenstrahlung in der Medizin resultierende Strahlenexposition zu reduzieren, sieht die Novelle weitergehende Maßnahmen zur Qualitätssicherung undeine Verbesserung der Fachkunde im Strahlenschutz vor. Dazu zählt beispielsweise die Pflicht des Arztes, künftig Vergleichswerte (diagnostische Referenzwerte) fürRöntgenuntersuchungen zu beachten und intensiv mit einer ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle zusammenzuarbeiten.

Die erforderliche Fachkunde des medizinischen Personals soll in behördlich anerkannten Kursen erworben und durch Fortbildungsmaßnahmen alle fünf Jahre aktualisiert werden. Weiterhin wird ausdrücklich bestimmt, dass der fachkundige Arzt nur dann Röntgenstrahlung anwenden darf, wenn für den Patienten der gesundheitliche Nutzen im Vergleich zumStrahlenrisiko überwiegt. Das schließt auch die Prüfung alternativer Untersuchungsmethoden ohne oder mit geringerer Belastung ein.

Erstmals werden in der Verordnung Regelungen zur Teleradiologie getroffen. Teleradiologie umfasst die Untersuchung des Patienten mit Röntgenstrahlung und die Feststellung des Befundes mitHilfe der Röntgenaufnahmen an unterschiedlichen Orten, die über moderne Telekommunikation "online" miteinander verbunden sind. Damit trägt die Teleradiologie zur Vermeidung vonPatiententransporten bei und ermöglicht eine Diagnostik auf hohem Niveau insbesondere in den ungünstigen Zeiträumen des Nacht- und Wochenenddienstes.

Der Bundesrat muss der Änderungsverordnung noch zustimmen.

13.03.2002 | Pressemitteilung 060/02 | Strahlenschutz
https://www.bmuv.de/PM1456
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