Mehr Transparenz bei Verteilung und Abrechnung
Unternehmen, die aus technischen Gründen besonders viel Strom verbrauchen, wie beispielsweise Aluminiumhütten oder Betreiber von Straßenbahnen, werden im kommenden Jahr erneut bei ihren Energiekosten entlastet. Begünstigt sind 330 Firmen des produzierenden Gewerbes und 42 Bahnunternehmen. Das Gesamtvolumen ihrer Entlastung beträgt 2007 etwa 365 Millionen Euro.
Nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) werden die Kosten für den Ausbau regenerativer Energien auf die Stromverbraucher umgelegt. Um Nachteile auch im internationalen Wettbewerb zu vermeiden, gelten für besonders stromintensive Unternehmen Sonderregelungen. Im Auftrag des Bundesumweltministeriums hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) jetzt über die Anträge nach der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG entschieden und, wie in den Vorjahren, pünktlich zum Jahreswechsel die entsprechenden Bescheide versandt.
Durch eine zum 1. Dezember 2006 in Kraft getretene Änderung des EEG fällt die Entlastung deutlich höher aus als bisher. So beträgt die so genannte EEG-Umlage der besonders stromintensiven Unternehmen künftig nur noch 0,05 Cent/Kilowattstunde, das ist weniger als ein Zehntel ihrer regulären Höhe. Dies dürfte im nächsten Jahr zu einer Gesamtentlastung von mindestens 365 Millionen Euro führen. Davon entfallen rund 345 Millionen auf das produzierende Gewerbe. Die rückwirkende Anwendung der Neuregelung schon vom 1. Januar 2006 an hat für die begünstigten Unternehmen zusätzlich einen Wert von etwa 80 Millionen Euro.
Parallel zur Ausweitung der Besonderen Ausgleichsregelung hat die Änderung des EEG der Bundesnetzagentur neue Zuständigkeiten übertragen. So soll künftig sichergestellt werden, dass Unternehmen und privaten Stromverbrauchern keine höheren Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien in Rechnung gestellt werden, als tatsächlich entstehen. Darüber hinaus erarbeitet die Bundesregierung derzeit ein Paket von Maßnahmen, durch das der Wettbewerb auf den deutschen Strommärkten verbessert und eine wettbewerbswidrige Preissetzung verhindert werden sollen.
Weitere Informationen:
- <dokl:38437>Funktionsweise von § 16 EEG</dokl> sowie eine erste, vorläufige Auswertung des Bescheidverfahrens für 2007