Ablagerungsverordnung ist EU-konform

14.04.2005
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 087/05
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Bundesumweltminister Jürgen Trittin: Weg in neue Ära der Abfallentsorgung ab 1. Juni 2005 ist frei

Bundesumweltminister Jürgen Trittin: Weg in neue Ära der Abfallentsorgung ab 1. Juni 2005 ist frei

Die Ablagerungsverordnung, nach der ab dem 1. Juni keine Siedlungsabfälle mehr ohne thermische oder mechanisch-biologische Vorbehandlung abgelagert werden dürfen, ist mit dem europäischen Recht vereinbar. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem heute ergangenen Urteil zur Deponie "Eiterköpfe" in Rheinland-Pfalz festgestellt. Bundesumweltminister Jürgen Trittin begrüßte die Entscheidung: "Das Ende der Ablagerung unbehandelter Siedlungsabfälle auf Deponien ist unumkehrbar. Damit ist der Weg in eine neue Ära der Hausmüllentsorgung zum 1. Juni 2005 endgültig frei".

In dem vor dem Verwaltungsgericht Koblenz anhängigen Rechtsstreit hatte der Deponiezweckverband "Eiterköpfe" gegen das Land Rheinland-Pfalz auf die Erlaubnis geklagt, auch über den 31. Mai 2005 hinaus auf seiner Hausmülldeponie unzureichend vorbehandelte, nämlich lediglich zerkleinerte, biologisch abbaubare Abfälle abzulagern. Das Land hatte dies unter Hinweis auf die deutsche Abfallablagerungsverordnung abgelehnt. Diese schreibt jedem Deponiebetreiber zwingend vor, dass ab dem 1. Juni 2005 nur entweder thermisch oder mechanisch-biologisch vorbehandelte Abfälle abgelagert werden dürfen.

Vor diesem Hintergrund behauptete der Deponieverband, dass die Ablagerungsverordnung gegen das EU-Recht verstoße, da die dort festgelegten Anforderungen strenger als die in der EU-Deponierichtlinie geregelten Anforderungen seien und eine unverhältnismäßige Belastung des Deponiebetreibers darstellten.

In seiner heute ergangenen Entscheidung stellt der EuGH fest, dass die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung an die Vorbehandlung von Abfällen, auch soweit diese über die Anforderungen der EU-Deponierichtlinie hinausgehen und in einer kürzeren Frist umzusetzen sind, als schutzverstärkende Maßnahme nach Artikel 176 des EG-Vertrages mit dem europäischen Recht vereinbar sind. Damit folgte er der Position der Bundesregierung, der sich neben Rheinland-Pfalz, Österreich und den Niederlanden auch die EU-Kommission angeschlossen hatten.

Eine Prüfung des gemeinschaftsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sei nach Auffassung des EuGH im übrigen nur dann erforderlich, wenn die Ablagerungsverordnung andere Regelungen des EG-Vertrages berührt. Ob und inwieweit dies überhaupt der Fall sein kann, wird nun vom Verwaltungsgericht Koblenz zu beurteilen sein. Wie auch immer - das Ergebnis dürfte bereits feststehenden: Im Zusammenhang mit dem Rechtsstreit hatte nämlich bereits das Oberverwaltungsgericht Koblenz im Jahr 2003 festgestellt, dass die Anforderungen der Abfallablagerungsverordnung verhältnismäßig sind. Die Deponie unterliegt damit in vollem Umfang den Anforderungen der Verordnung.

14.04.2005 | Pressemitteilung Nr. 087/05 | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM2603
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