Abfallexporteure haften nicht für schwarze Schafe

06.07.2005
Hinweis: Dieser Text stammt aus dem Pressearchiv.
Veröffentlicht am:
Laufende Nummer: Nr. 178/05
Thema: Kreislaufwirtschaft
Herausgeber: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Leitung: Jürgen Trittin
Amtszeit: 27.10.1998 - 22.11.2005
15. Wahlperiode: 22.10.2002 - 22.11.2005
Bundesverfassungsgericht: Allgemeinheit muss zahlen

Bundesverfassungsgericht: Allgemeinheit muss zahlen

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat heute den 1994 geschaffenen "Solidarfonds Abfallrückführung" für grundgesetzwidrig erklärt. Der Fonds, für den alle Abfallexporteure Beiträge zahlen mussten, finanziert den Rücktransport illegal exportierter Abfälle. Der völkerrechtlich zur Rücknahme dieses Mülls verpflichtete Staat dürfe nicht die gesamte Branche der Abfallexporteure für einzelne schwarze Schafe haftbar machen, so das Bundesverfassungsgericht. Es gab damit den Verfassungsbeschwerden von dreizehn Abfallexporteuren statt, die 1995 gegen die im Abfallverbringungsgesetz normierte Beitragspflicht von Abfallexporteuren für notifizierungspflichtige Abfallverbringungen geklagt hatten. (Az: 2 BvR 2335/95 u.a.)

Der Solidarfonds war durch das Abfallverbringungsgesetz aus dem Jahr 1994 auf Wunsch der Länder eingeführt worden. Er wurde als Anstalt des öffentlichen Rechts bei der Deutschen Ausgleichsbank (heute: Kreditanstalt für Wiederaufbau) eingerichtet.

Mit der Entscheidung des BVerfG hat sich der Versuch, die Bundesländer von Finanzierungspflichten für die Rückführung illegal verbrachter Abfälle zu befreien, als verfassungsrechtlich nicht gangbarer Weg erwiesen. Allerdings beinhaltet die heutige Entscheidung keinerlei neuen restriktiven Bedingungen für die Ausgestaltung von Gebühren und Sonderabgaben.

Die Einrichtung der "Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung" hatte sich in der Praxis bewährt und in den letzten Jahren zu einem Rückgang von Rückführfällen beigetragen. Am 27. Februar 2003 hatte der EuGH in einem parallel von der EU-Kommission betriebenen Verfahren festgestellt, dass die Beitragspflicht für die Verbringung von notifizierungspflichtigen Abfällen in andere EU-Mitgliedstaaten gegen die Warenverkehrsfreiheit verstößt. Die Bundesregierung hatte dementsprechend eine Novellierung des Abfallverbringungsgesetzes und der Verordnung über die Anstalt Solidarfonds Abfallrückführung eingeleitet. Beiträge für Verbringungen in EU-Staaten wurden seitdem nicht mehr erhoben. Mit dem heutigen Urteil entfällt auch die Beitragspflicht von Abfallexporteuren für Exporte in Nicht-EU-Mitgliedstaaten. Alle noch nicht erstatteten Beiträge werden nun erstattet.

06.07.2005 | Pressemitteilung Nr. 178/05 | Kreislaufwirtschaft
https://www.bmuv.de/PM2701
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