Wie Sie der Umwelt eine Stimme geben können

09.09.2022
blauer Himmel mit Wolken und scheinender Sonne
Eine aktive Umweltdemokratie erfordert das Recht auf Information und Mitsprache. Das regelt die Aarhus-Konvention seit 20 Jahren. Welche Rechte dies im Einzelnen sind, erläutert eine neu aufgelegte Broschüre vom BMU und UBA.

Wirksamer Umweltschutz bedarf der aktiven Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger. Erfahrungen haben gezeigt, dass Beschwerden aus der Bevölkerung dazu beitragen, die mangelnde Umsetzung von Gesetzen oder europäischen Richtlinien aufzudecken. Grundvoraussetzung für eine solche aktive Rolle ist, dass jede und jeder Möglichkeiten hat, sich über die Umwelt zu informieren und sich in Entscheidungsprozesse einzubringen. Um die Beteiligungsrechte der Zivilgesellschaft zu stärken, haben die Staaten der europäischen Region im Juni 1998 die Aarhus-Konvention beschlossen.

Umfassende Antworten darüber, welche Rechte sich aus der Aarhus-Konvention ableiten, gibt die Broschüre "Beteiligungsrechte im Umweltschutz. Was bringt Ihnen die Aarhus-Konvention?" Gegliedert in die drei sogenannten Säulen der Aarhus-Konvention – den Zugang zu Umweltinformationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung sowie den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten – schildert die Publikation die Inhalte des Vertragswerks und veranschaulicht, wie Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände diese Rechte effektiv ausüben und durchsetzen können.

Bundesumweltministerin Steffi Lemke: "Die Aarhus-Konvention stärkt die aktive Partizipation der Zivilgesellschaft beim Umweltschutz. Sie gewährleistet im Umweltbereich für Bürgerinnen und Bürger sowie Umweltverbände das Recht auf Information, das Recht auf Mitsprache und das Recht auf gerichtliche Kontrolle von Entscheidungen. Die Ausübung dieser Rechte dient dem effektiven Schutz unserer Umwelt und der Erhaltung unserer natürlichen Lebensgrundlagen – zum Wohle gegenwärtiger wie auch künftiger Generationen."

Vor über 20 Jahren, am 25. Juni 1998, haben mehr als 30 Staaten in der dänischen Stadt Aarhus das "Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten" – die sogenannte Aarhus-Konvention – beschlossen. Das Übereinkommen verpflichtet die Vertragsparteien dazu, zur Förderung des Umweltschutzes bestimmte Verfahrensrechte für Bürgerinnen und Bürger sowie für Umweltverbände zu schaffen. Deutschland gehört seit 2007 zu den mittlerweile 47 Vertragsparteien des völkerrechtlichen Übereinkommens und hat dieses durch verschiedene Maßnahmen in deutsches Recht umgesetzt.

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09.09.2022 | Meldung Umweltinformation
Aktualisierungsdatum: 09.09.2022
https://www.bmuv.de/ME7961

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