Langfristige Regeln zur Entsorgung HBCD-haltiger Abfälle

10.08.2017
Die POP-Abfall-ÜberwV soll eine lückenlose Überwachung der Abfälle bis zu der Anlage ge-währleisten, in der die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden.

Nachdem die Einstufung von Wärmedämmplatten, die den persistenten organischen Schadstoff (POP) Hexabromcyclododecan (HBCD) enthalten, als gefährlicher Abfall in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zu Entsorgungsengpässen im Jahr 2016 geführt hat, wurde die entsprechende Regelung durch eine Änderungsverordnung zur AVV Ende Dezember 2016 zunächst für ein Jahr ausgesetzt. Die Bundesregierung hatte seinerzeit zugesichert, während dieses "Moratoriums" gemeinsam mit den Ländern eine dauerhaft tragfähige Lösung der Überwachung und Entsorgung von allen POP-haltigen Abfällen zu erarbeiten, ohne dass es deren Einstufung als gefährlicher Abfall bedarf. Mit der "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung", die am 1. August 2017 in Kraft getreten ist, sollen diese Probleme dauerhaft und bundeseinheitlich gelöst werden. Artikel 1 dieser Verordnung enthält die "Verordnung zur Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen" (POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung – POP-Abfall-ÜberwV).

Damit Abfälle unter den Anwendungsbereich der POP-Abfall-ÜberwV fallen, sind vier Voraussetzungen notwendig. Zunächst müssen die Abfälle aus POP bestehen, diese enthalten oder durch sie verunreinigt sein. Weiterhin muss mindestens ein Grenzwert der der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 über persistente organische Schadstoffe (EU-POP-Verordnung) überschritten wer-den. Um welche Schadstoffe und Grenzwerte es sich handelt, geht aus Anhang IV der EU-POP-Verordnung hervor. Darüber hinaus fallen nur die POP-haltigen Abfälle unter die POP-Abfall-ÜberwV, die nach der AVV als nicht gefährlich eingestuft sind. Für gefährliche Abfälle besteht diesbezüglich kein Regelungsbedarf, denn diese unterliegen bereits auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der Nachweisverordnung (NachwV) besonderen Anforderungen, insbesondere auch einer besonderen Überwachung. Schließlich müssen die POP-haltigen Abfälle einer der in § 2 Nummer 1 Buchstabe d POP-Abfall-ÜberwV genannten Abfallarten zuzuordnen sein.

Die POP-Abfall-ÜberwV soll eine lückenlose Überwachung der Abfälle bis zu der Anlage gewährleisten, in der die POP zerstört oder unumkehrbar umgewandelt werden. Daher werden so-wohl die in Vorbehandlungsanlagen erzeugten Gemische als auch aus angefallenen Gemischen aussortierte POP-haltige "Sekundärabfälle" in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen.

Die POP-Abfall-ÜberwV konkretisiert in Bezug auf das Getrenntsammlungsgebot und das Vermischungsverbot die EU-POP-Verordnung. Hierdurch wird gewährleistet, dass POP-haltige Abfälle unabhängig von ihrer Einstufung als gefährlicher oder nicht gefährlicher Abfall in vergleichbarem Maße getrennt gesammelt werden und nur in dafür zugelassenen Anlagen vermischt werden.

Die Regelungen zu den Nachweis- und Registerpflichten sind den für gefährliche Abfälle geltenden Regelungen nachgebildet. So findet insbesondere das Sammelentsorgungsnachweisverfahren des § 9 NachwV Anwendung, allerdings mit der Modifikation, dass die in § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 NachwV genannte Mengenbegrenzung von 20 Tonnen pro Jahr nicht gilt.

Die in Artikel 2 der "Verordnung zur Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen und zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung" enthaltene Änderung der AVV begrenzt im Sinne einer "eins zu eins"-Umsetzung des einschlägigen EU-Rechts die Einstufung von POP-haltigen Abfällen als gefährliche Abfälle auf diejenigen Abfälle, die die 16 POP enthalten, die nach dem Europäischen Abfallverzeichnis als gefährlicher Abfall einzustufen sind, soweit sie einen POP-Gehalt oberhalb der der in Anhang IV der EU-POP-Verordnung aufgeführten Grenzwerte aufweisen. Daher hebt Artikel 3 die Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom Dezember 2016 vor ihrem Inkrafttreten am 1. Januar 2018 auf (Ende des Moratoriums). In Bezug auf HBCD-haltige Abfälle wird das Moratorium, das zu einer deutlichen Entspannung bei der Entsorgung dieser Abfälle geführt hat, damit zum Dauerzustand.

10.08.2017 | Meldung Chemikaliensicherheit
https://www.bmuv.de/ME7296

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