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Mehr Klimaschutz durch Treibhausgasquote beim Biokraftstoff
Um die Klimabilanz von Biokraftstoffen zu verbessern, wurde zum 1.Januar 2015 die Biokraftstoffquote auf eine Treibhausgasquote umgestellt. Die Umstellung hatte der Bundestag bereits im Jahr 2009 beschlossen. Das am 09. Oktober 2014 vom Deutschen Bundestag beschlossene Zwölfte Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BGBl. I Seite 1740) dient der Umsetzung dieses Zieles. Bereits seit dem Jahr 2007 werden Biokraftstoffe in der Bundesrepublik Deutschland über eine Biokraftstoffquote gefördert. Unternehmen, die Kraftstoffe in Verkehr bringen, sind demnach verpflichtet, einen bestimmten Mindestanteil (Quote) in Form von Biokraftstoffen abzusetzen.
Das Gesetz sieht vor, dass die Quote in den Jahren 2015 und 2016 gegenüber dem geltenden Recht von drei auf 3,5 Prozent leicht angehoben wird. Im Gegenzug wurden die Quoten ab dem Jahr 2017 von 4,5 auf vier Prozent und ab dem Jahr 2020 von sieben auf sechs Prozent abgesenkt. Diese Quoten von vier und sechs Prozent entsprechen den EU-rechtlichen Vorgaben der Kraftstoffqualitätsrichtlinie. Das Gesetz enthält daneben verschiedene Anpassungen zur Umstellung auf die Treibhausgasquote, mit denen insbesondere ein ordnungsgemäßer Vollzug der Treibhausgasquote sichergestellt werden soll. Darüber hinaus hat sich auch an anderen Stellen des Quotenrechts im Laufe der Jahre Änderungs- und Klarstellungsbedarf ergeben. So hat sich etwa herausgestellt, dass das Quotenrecht an verschiedenen Stellen übersichtlicher gestaltet werden sollte, insbesondere die Regelungen in den Paragrafeb 37a und 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die im Rahmen der Änderung neu strukturiert wurden. Außerdem wurde der Katalog der Ermächtigungsgrundlagen grundlegend überarbeitet, unter anderem, damit verschiedene – in näherer Zukunft zu erwartende – europarechtliche Vorgaben zügig und effektiv in nationales Recht umgesetzt werden können.