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Die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I Seite 2000) umfasst Änderungen der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung. Sie nimmt dringend erforderliche Änderungen und Ergänzungen vor, deren Notwendigkeit sich aus den Erfahrungen beim Vollzug der Verordnungen ergeben haben und die zu einer Verbesserung des Strahlenschutzes und einer Entlastung der Wirtschaft von bürokratischem Aufwand führen.Die Änderungsverordnung enthält folgende Schwerpunkte:
Medizinische Forschung:
In der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung werden zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren zur Anwendung radioaktiver Stoffe (zum Beispiel radioaktive Arzneimittel wie Jod-131 zur Schilddrüsenbehandlung) oder ionisierender Strahlung (zum Beispiel Tumorbestrahlung oder Röntgenuntersuchungen) am Menschen in der medizinischen Forschung die entsprechenden Regelungen gestrafft und deutlich vereinfacht. Für die so genannte Begleitdiagnostik werden vereinfachte Genehmigungsverfahren eingeführt, die zu einer deutlichen Reduzierung der Antragsunterlagen und damit zu deutlich kürzeren Prüffristen beim Bundesamt für Strahlenschutz führen werden, ohne das Schutzniveau für die Probanden abzusenken.
Nicht gerechtfertigte Tätigkeitsarten:
Es werden in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung Tätigkeitsarten festgelegt, die zukünftig nicht mehr genehmigungsfähig sein werden, zum Beispiel die Verwendung von uranhaltigen oder thoriumhaltigen Stoffen bei der Herstellung von Farben für Glasuren von Porzellan, wenn ein Kontakt des Produkts mit Lebensmitteln nicht ausgeschlossen werden kann.
Elektronische Datenübertragung:
Die Zulässigkeit elektronischer Datenübertragung wird in der Strahlenschutz- und der Röntgenverordnung erweitert und die Genehmigungserteilung in elektronischer Form ermöglicht. Damit werden Kosten reduziert, die der Wirtschaft aus der Erfüllung bürokratischer Lasten entstehen.
Freigabe:
Die Änderungsverordnung passt die in der Strahlenschutzverordnung festgelegten Freigabewerte an die geänderten Anforderungen des Abfallrechts an. Freigabewerte sind die Werte, bei deren Unterschreiten es unbedenklich ist, einen geringfügig radioaktiven Stoff in den Wirtschaftskreislauf zu geben oder ihn auf einer konventionellen Abfalldeponie zu beseitigen. Die Neuregelung stellt sicher, dass auch künftig von Stoffen, die auf solchen Deponien abgelagert oder eingebaut werden, keine schädlichen Strahlenwirkungen zu befürchten sind. Darüber hinaus wird festgelegt, dass bei einer länderübergreifenden Freigabe größerer Massen zur Beseitigung die zuständige Strahlenschutzbehörde des betroffenen Bundeslandes mit der Freigabe einverstanden sein muss. Dies soll verhindern, dass freigegebene Stoffe aus verschiedenen Quellen auf einer Deponie zusammenkommen und dadurch die in jedem Freigabeverfahren einzeln festgestellte Geringfügigkeitsschwelle in der Summe überschritten wird.
Abhandenkommen radioaktiver Stoffe:
In der Strahlenschutzverordnung werden bestehende Meldepflichten dahingehend verschärft, dass sie schon dann greifen, wenn Stoffe abhanden gekommen sind, bei denen lediglich der Verdacht besteht, dass sie die niedrigen Werte der uneingeschränkten Freigabe überschreiten. Darüber hinaus sollen sich die atomrechtlichen Aufsichtsbehörden und die Polizeibehörden wechselseitig über abhandengekommene oder gefundene radioaktive Stoffe informieren.
Einschränkung der grenzüberschreitenden Verbringung von NORM (Naturally Occurring Radioactive Material):
Rückstände, die im Ausland bei bestimmten industriellen Prozessen entstanden sind (zum Beispiel Schlämme und Ablagerungen aus der Gewinnung von Erdöl- und Erdgas) und die nach Deutschland zur Verwertung eingeführt werden, werden zukünftig von den zuständigen Landesbehörden ebenso überwacht wie Rückstände, die im Inland angefallen sind. Die Regelung in der Strahlenschutzverordnung schließt eine Lücke. Sie soll sicherstellen, dass das in Deutschland geltende Schutzniveau in gleichem Maße auch für Rückstände gilt, die aus dem Ausland zum Zweck der Verwertung nach Deutschland verbracht werden. Darüber hinaus dürfen im Ausland entstandene Rückstände nicht mehr zum Zweck der Beseitigung eingeführt werden. Das Prinzip der Nähe und der Entsorgungsautarkie gebietet es, dass Rückstände dort beseitigt werden, wo sie anfallen.
Tierheilkunde:
Die Strahlenschutzverordnung wird im Bereich der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung in der Tierheilkunde an die Röntgenverordnung angepasst. Auch hier wird es Personen, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit die Verantwortung für ein Tier übernommen haben, ermöglicht, das ihnen anvertraute Tier während und nach einer Behandlung mit radioaktiven Stoffen zu betreuen.
Verzehrsraten:
In den Modellen, die in der Strahlenschutzverordnung bei der Ermittlung der Strahlenexposition zugrunde gelegt werden, werden die angenommenen Verzehrsraten eines Säuglings neueren wissenschaftlichen Erkenntnissen angepasst.
Betrieb einer Röntgeneinrichtung:
Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung außerhalb eines Röntgenraumes oder im Rahmen freiwilliger Röntgenreihenuntersuchungen reicht es nicht mehr aus, wenn dieser Betrieb gegenüber der Behörde angezeigt wird. Die für diese, mit einem höheren Risiko verbundenen Einsatzmöglichkeiten jetzt erforderliche Genehmigung soll sicherstellen, dass alle Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen werden.
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit hat der Bundesregierung nach intensiver Abstimmung mit den für den Vollzug der strahlenschutzrechtlichen Verordnungen zuständigen obersten Landesbehörden die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vorgelegt. Die Bundesregierung hat die Verordnung am 6. Mai 2011 beschlossen und dem Bundesrat zugeleitet (Bundesratsdrucksache 266/11 vom 06. Mai 2011).
Am 17. Juni 2011 hat der Bundesrat der Verordnung nach Maßgabe von insgesamt 18 Änderungen zugestimmt, die im Wesentlichen die Zielsetzungen der Verordnung unterstützen (Bundesratsdrucksache 266/11 – Beschluss – vom 17.Juni 2011).
Die Bundesregierung hat am 17. August 2011 die Verordnung in der Fassung angenommen, wie sie sich aus dem Beschluss des Bundesrates ergibt. Die Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen vom 4. Oktober 2011 ist am 13. Oktober 2011 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Sie ist am 1. November 2011 in Kraft getreten.