Downloads / Links
Am 01. Dezember 2006 trat die Verordnung über Stoffe, die die Ozonschicht schädigen – Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV, in Kraft. Die Verordnung wurde geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Oktober 2007.
Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung enthält chemikalien- und abfallrechtliche Regelungen, die darauf zielen, die Einträge ozonschichtschädigender Stoffe in die Erdatmosphäre zu mindern und leistet damit einen wichtigen nationalen Beitrag zur Wiederherstellung der Ozonschicht. Normiert werden Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen dieser Stoffe, Regelungen zu Rückgewinnung und Rücknahme derartiger Stoffe sowie Vorschriften zur Emissionsvermeidung bei Betrieb, Wartung, Außerbetriebnahme und Entsorgung sie enthaltender Einrichtungen und Produkte einschließlich persönlicher Anforderungen an das damit befasste Personal. Die Verordnung ergänzt die unmittelbar geltende EG-Verordnung 2037/2000 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, und löst zugleich die bisherige deutsche FCKW-Halon-Verbots-Verordnung vom 6. Mai 1991 ab. Durch das Inkrafttreten der EG-Verordnung 2037/2000 kam es in Deutschland zu vollzugsunfreundlichen Überschneidungen zwischen nationalem Recht und unmittelbar geltendem EG-Recht. Ein wesentliches Ziel der Verordnung ist es daher, die nationalen Vorschriften auf diejenigen Regelungen zu beschränken, die über den Inhalt der EG-Verordnung hinaus noch erforderlich sind, um das bisherige deutsche Schutzniveau aufrecht zu erhalten. Diese Rechtsbereinigung wird den Vollzug wesentlich erleichtern.
Während die Verordnung das bisherige deutsche Schutzniveau im Hinblick auf Verbote und Beschränkungen zu bestimmten Einsatzbereichen ozonschichtschädigender Stoffe unberührt lässt, werden die bisherigen nationalen Vorschriften zur Rückgewinnung und Rücknahme geregelter Stoffe, zur Emissionsminderung im Hinblick auf Einrichtungen und Produkten, die diese Stoffe enthalten (z.B. Kälte- und Klimaanlagen, Brandschutzanlagen) sowie zur Ausbildung des mit diesen Aufgaben befassten Personals deutlich ausgebaut. Diese weitergehenden Vorschriften beruhen auf entsprechenden Regelungsaufträgen der EG-Verordnung 2037/2000, die die nähere Ausgestaltung bestimmter Aspekte, etwa die Bestimmung der Verantwortlichkeiten und die Eignung des mit bestimmten Tätigkeiten betrauten Personals, den Mitgliedstaaten überträgt.
Zu den ozonschichtschädigenden Stoffen zählen insbesondere Halone, vollhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) sowie teilhalogenierte Fluorchlorkohlenwasserstoffe (H-FCKW). Diese Stoffe wurden aufgrund ihrer technischen Eigenschaften sowie ihrer Nichtbrennbarkeit in der Vergangenheit in vielen Anwendungsbereichen, zum Beispiel als Kältemittel, als Treibgas in Druckgaspackungen, als Treibmittel in Schaumstoffen und als Löschmittel, in großem Umfang eingesetzt. Aufgrund ihres Beitrags zum Abbau der stratosphärischen Ozonschicht unterliegen sie seit Ende der 80er Jahre einem weltweiten Ausstiegsprozess im Rahmen des Wiener Übereinkommens zum Schutz der Ozonschicht und des Montrealer Protokolls über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen. In Deutschland sind Produktion und Verwendung ozonschichtschädigender Stoffe bereits nach derzeitigem Recht bis auf wenige Ausnahmen verboten.
Mit seiner FCKW-Halon-Verbots-Verordnung hatte Deutschland 1991 weltweit eine Vorreiterrolle bei den Bemühungen zum Schutz der Ozonschicht übernommen. Die hier entwickelten Konzepte und Regelungen haben sowohl den internationalen Ausstiegsprozess, als auch die zunächst auf die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen zielenden, inzwischen aber weit darüber hinausgehenden, unmittelbar geltenden Regelungen der EG stark beeinflusst.
Hinweis: Das PDF-Dokument ist ein Service der juris GmbH (Juristisches Informationssystem für die Bundesrepublik Deutschland).