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Für Amtshandlungen der Behörden des Bundes auf Grund des Umweltinformationsgesetzes werden Gebühren und Auslagen nach der Umweltinformationsgebührenverordnung (UIGGebV) erhoben. Die Länder haben für ihren Bereich eigene Gebührenvorschriften erlassen.
Nach der UIGGebV sind mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sowie Akteneinsicht vor Ort gebührenfrei von der Behörde zu gewähren. Es dürfen auch nur Kosten erhoben werden, wenn dem Bürger durch die Amtshandlung der Zugang zu Umweltinformationen tatsächlich gewährt wird. Dies gilt nicht in Fällen, in denen der Antrag abgelehnt wird.
Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe hat die Behörde in jedem Einzelfall zu entscheiden, ob die Höhe den Antragsteller davon abhalten könnte, sein Recht auf Zugang zu Umweltinformationen wahrzunehmen und muss gegebenenfalls die Gebührenhöhe entsprechend reduzieren. In besonderen Ausnahmefällen bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen dürfen Gebühren von maximal 500 Euro erhoben werden.