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Seit Ende 1998 gibt es die Bioabfallverordnung, die die Verwertung von getrennt gesammelten/erfassten Bioabfällen regelt. Dazu gehören umfassende Vorgaben zur Hygiene der Bioabfallkomposte und Gärrückstände. Diese dürfen nicht zur Verbreitung tierischer und pflanzlicher Krankheitserreger beitragen. Auch für die Belastung mit Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, und Schwermetallen sind strenge Grenzwerte festgelegt. Die Bioabfallkomposte und Gärrückstände müssen regelmäßig auf Fremdstoffe und Schadstoffgehalte untersucht werden. Daneben müssen grundsätzlich auch die Aufbringungsflächen bei der erstmaligen Aufbringung von Bioabfällen auf Schadstoffgehalte untersucht werden. Eine Aufbringung von Bioabfällen auf vorbelastete Flächen ist nicht zulässig. Die Lieferanten des Bioabfalls müssen regelmäßig die Untersuchungsergebnisse bei der zuständigen Behörde vorlegen und ihre Abnehmer benennen.
Mit der am 5. Mai 2022 im Bundesgesetzblatt verkündeten aktuellen Novelle der Bioabfallverordnung ("Kleine" Novelle) wird die Verordnung um Vorgaben zur Reduzierung der Belastung mit Fremdstoffen, insbesondere Kunststoffen, der getrennt gesammelten Bauabfälle erweitert. Soweit die Bioabfälle nicht schon mit der erforderlichen Sortenreinheit gesammelt wurden, müssen Fremdstoffe vor der Behandlung (Pasteurisierung, Vergärung, Kompostierung) und vor der Gemischherstellung ausgeschleust werden. Das betrifft vor allem zum Beispiel mit der Biotonne getrennt gesammelte Bioabfälle und verpackte Lebensmittelabfälle aus dem gewerblichen Bereich. Die Änderungen werden gestuft ab dem 1. Mai 2023 in Kraft treten.
Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I Seite 658), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I Seite 3465) geändert worden ist (Geltung bis 30. April 2023).