Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung und zur Röntgenverordnung

Strahlenschutz in der Tierheilkunde

Sonstige Vorschriften | RL StrlSchV und RöV

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In der Tierheilkunde werden zunehmend ionisierende Strahlen und radioaktive Stoffe angewendet. Vor dem Jahr 2005 orientierten sich die Strahlenschutzmaßnahmen auf diesem Gebiet an den Regelungen in der Humanmedizin. Mit der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde werden für das Personal in tierärztlichen Kliniken und Praxen – und für gegebenenfalls anwesende Personen zur Begleitung der Tiere – spezielle Anforderungen an den Strahlenschutz bei Strahlenanwendungen in diesem Bereich festgelegt.

Die Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde – Richtlinie zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch ionisierende Strahlen (Strahlenschutzverordnung – StrlSchV) und zur Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV) – ist am 1. März 2005 erstmalig in Kraft getreten. Die aktualisierte Fassung vom 25. September 2014 (GMBl 2014 Seite 1581) wird ab dem 1. Dezember 2014 dem Vollzug der gesetzlichen Strahlenschutzregelungen zugrunde gelegt.

Das Ziel der Richtlinie ist es, die Vorgehensweise beim Vollzug des Strahlenschutzes in den Ländern zu harmonisieren und damit eine bundeseinheitliche Überwachungspraxis im Bereich der Tierheilkunde für den Umgang mit radioaktiven Stoffen und für Anwendungen ionisierender Strahlung nach Strahlenschutzverordnung und nach Röntgenverordnung sicherzustellen.

Mit der Richtlinie werden die Anforderungen an die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz des Tierarztes konkretisiert. So kann der Tierarzt die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz für den Bereich Röntgendiagnostik nur dann im Rahmen des Studiums erwerben, wenn vorher die Lehrinhalte des zu vermittelnden Strahlenschutzwissens von der zuständigen Behörde geprüft und anerkannt wurden. Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz beziehungsweise die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz sind – analog zu den Regelungen in der Humanmedizin – mindestens alle fünf Jahre zu aktualisieren.

Die Schwerpunkte der Regelungen liegen in der Vermeidung von Strahlenexpositionen des Personals und der gegebenenfalls helfenden Tierbegleitpersonen, die zum Beispiel während der Anwendung das Tier festhalten und beruhigend auf dies einwirken. Hierzu sind Regelungen für das Betreten der Strahlenschutzbereiche festzulegen; Tierbegleitpersonen sind vor der Strahlenanwendung am Tier auf Gefahren, deren Vermeidung sowie sonstige Erfordernisse des Strahlenschutzes, zum Beispiel das Anlegen notwendiger Schutzkleidung (Kittel, Schutzhandschuhe, geeignete Schuhe, Überzüge), hinzuweisen.

Aktualisierungsdatum: 25.09.2014
https://www.bmuv.de/GE72

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