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Richtlinientext
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Emissionen aus kerntechnischen Anlagen dürfen zu keinen Überschreitungen der für den Bevölkerungsschutz maßgebenden Dosisgrenzwerte in der Strahlenschutzverordnung führen. Dies betrifft insbesondere die Einhaltung des für Ableitungen in Luft oder Wasser maßgebenden Dosisgrenzwertes von 0,3 Millisievert effektiver Dosis im Jahr sowie weiterer Begrenzungen bei Teilkörperdosen. Hierzu enthalten die Genehmigungen kerntechnischer Anlagen Begrenzungen der zulässigen Abgabemengen. Umfangreiche Messungen in den kerntechnischen Anlagen und ihrer Umgebung sind zum Nachweis der Einhaltung der festgelegten Begrenzungen durchzuführen. Die Messprogramme für die Betreiber und die behördlichen Messstellen sind in der "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" festgelegt und werden dort fortentwickelt.
Aufgrund der Novellierung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) im Jahr 2001 war es erforderlich geworden, auch die "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI)" an die Strahlenschutzverordnung anzupassen. Gleichzeitig wurde eine Harmonisierung mit dem Routinemessprogramm zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz (StrVG) vorgenommen, das im Gegensatz zur REI keine anlagenbezogene sondern eine allgemeine Umweltüberwachung durch staatliche Stellen regelt und zur zeit ebenfalls überarbeitet wird. Die Umgebungsüberwachungsprogramme für kerntechnische Anlagen nach StrlSchV und das allgemeine Umweltüberwachungsprogramm nach StrVG erfordern künftig eine weitgehend einheitliche Vorgehensweise hinsichtlich der jeweils durchzuführenden Messungen. So können die Ergebnisse künftig besser für die Berichterstattung ausgewertet werden. Die Überarbeitung der REI erfolgte durch das Bundesamt für Strahlenschutz.
Die Richtlinie ersetzt ab dem 01. Januar 2006 die im Länderausschuss für Atomkernenergie auf seiner Sitzung am 13./14. Mai 1993 verabschiedete "Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen" einschließlich der durch Rundschreiben des BMU – RS II 5 – 15603/5 – vom 20. Dezember 1995 mitgeteilten Ergänzungen.
Der allgemeine Teil, der die Zielsetzung der Richtlinie, die Grundsätze sowie die allgemeinen Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung beschreibt, wird damit zum ersten Mal gemeinsam mit allen Anhängen veröffentlicht. In den Anhängen:
- "A: Kernkraftwerke"
- "B: Brennelementfabriken"
- "C: Brennelementzwischenlager, Endlager für radioaktive Abfälle"
- "C.1: Brennelementzwischenlager mit Luftkühlung (Trockenlager)"
- "C.2: Endlager für radioaktive Abfälle" und
- "D: Sonderfälle"
werden die Anforderungen der Emissions- und Immissionsüberwachung für verschiedene Anlagen und Tätigkeiten im Einzelnen geregelt. Die Richtlinie ist im Gemeinsamen Ministerialblatt vom 23. März 2006 Nummer 14 bis 17, Seite 253 erschienen. Sie kann über den Carl Heymanns Verlag KG, Luxemburger Straße 449, 50939 Köln oder durch den Buchhandel (2006 ISBN 3-452-26252-9) bezogen werden.