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Richtlinientext
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Die Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen wurde den zuständigen obersten Landesbehörden durch Schreiben des BMUB vom 20. Februar 2014 bekannt gegeben und am 10. April 2014 im Gemeinsamen Ministerialblatt 2014 auf Seite 289 veröffentlicht.
Inhalt und Zweck der Richtlinie
Gemäß Paragraf 31 Absatz 3 der Strahlenschutzverordnung müssen Strahlenschutzbeauftragte die erforderliche Fachkunde besitzen. Die Richtlinie konkretisiert diese Anforderungen für die Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und vergleichbaren Anlagen. Die Anforderungen gelten dabei auch für Strahlenschutzbeauftragte von Kernkraftwerken, die sich in Stilllegung befinden. Die Richtlinie enthält sowohl für die Lehrinhalte der entsprechenden Fachkundekurse als auch für die Ausbildung in den Anlagen detaillierte Vorgaben. Des Weiteren werden Regelungen für die Erhaltung der Fachkunde festgelegt.
Überarbeitung der Richtlinie
Die Richtlinie ersetzt die bisherige Fassung der "Richtlinie für die Fachkunde von Strahlenschutzbeauftragten in Kernkraftwerken und sonstigen Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen" vom 10. Dezember 1990 (GMBl 1991, Nummer 4, Seite 56).
Die wesentlichen Punkte der Überarbeitung der Richtlinie betrafen dabei
- die Anpassung der Richtlinie an die aktuelle Fassung der Strahlenschutzverordnung,
- die Erweiterung des Anwendungsbereichs der Richtlinie auf die Stilllegung von Anlagen,
- die Einführung der Abstimmung der Ausbildungsprogramme in den Anlagen mit der zuständigen Behörde und
- die Erstellung von Vorgaben zur Erhaltung der Fachkunde.