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EU-rechtliche Grundlage für die Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG) ist die Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (sogenannte WEEE-Richtlinie). Die WEEE-Richtlinie wurde national durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz umgesetzt.
Die WEEE-Richtlinie legt Vorgaben für die Entsorgung von EAG fest. Grundlegendes Prinzip ist hierbei die Produktverantwortung der Hersteller. Danach tragen die Hersteller die abfallwirtschaftliche Verantwortung für ihre Produkte während der gesamten Lebensdauer.
Die Mitgliedstaaten haben unter anderem sicherzustellen, dass
- die Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten für die Behandlung und Verwertung der gesammelten beziehungsweise zurückgenommenen EAG sorgen,
- die Hersteller, wenn sie ein neues Gerät auf den Markt bringen, die Garantie für die Finanzierung der späteren umweltgerechten Entsorgung übernehmen,
- Vertreiber unter bestimmten Bedingungen EAG aus privaten Haushalten zurücknehmen,
- die in der Richtlinie festgelegten Zielvorgaben für die Sammlung und das Recycling beziehungsweise die Verwertung erfüllt werden.
EAG sind nach den Vorgaben der Richtlinie getrennt vom Restmüll zu sammeln. Dabei muss für private Verbraucherinnen und Verbraucher die Rückgabe der Altgeräte kostenlos sein. Entsprechende Sammelsysteme müssen orientiert an der Bevölkerungsdichte eingerichtet werden. Die Mitgliedstaaten müssen dabei ein verbindliches Sammelziel erreichen. Um dieses Ziel zu erreichen, haben die Hersteller auch besondere Kennzeichnungspflichten zu beachten. So sind zum Beispiel alle Elektro- und Elektronikgeräte, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie fallen, mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne zu kennzeichnen.
Daneben regelt die Richtlinie technische Anforderungen an die Lagerung und Behandlung von Altgeräten und gibt hierfür Mindestanforderungen vor.