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Mit dem Referentenentwurf (RefE) der Zweiten Änderungsverordnung zur Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) wird in Paragraf 3 Absatz 1 Satz 2 der BioSt-NachV die Ausnahmevorschrift, wonach bis zum 31. Dezember 2022 unter bestimmten Umständen auch dann ein Anspruch auf Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für feste und gasförmige Biomasse-Brennstoffe besteht, wenn kein Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen von Paragrafen 4 bis 6 (Nachhaltigkeitskriterien und Vorgaben an die Treibhausgaseinsparungen) vorliegt, bis zum 30. April 2023 verlängert. Dies ist erforderlich, da nach Auswertung der vorhandenen Datenlage nicht ausgeschlossen werden kann, dass es einzelnen Wirtschaftakteuren mangels Zertifizierung bis Ende des Jahres 2022 nicht möglich sein wird, nachhaltige Biomasse im Sinne der BioSt-NachV für die Herstellung von Strom einzusetzen und einen EEG Vergütungsanspruch geltend zu machen.