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Der Gesetzentwurf setzt die Regelung nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie um, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass Leitungswasser zur Nutzung als Trinkwasser an öffentlichen Orten durch Innen- und Außenanlagen bereitgestellt wird, soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist (§ 50 Absatz 1 WHG neu). Der Gesetzentwurf schafft darüber hinaus die erforderliche Ermächtigungsgrundlage im Wasserhaushaltsgesetz für den Erlass einer Verordnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz zur Umsetzung der Vorgaben der Artikel 7 und 8 Richtlinie (EU) 2020/2184 hinsichtlich der Risikobewertung und des Risikomanagements der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser zur Verwendung als Trinkwasser (§ 50 Absatz 5 WHG neu).