Referentenentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

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  • Referentenentwurf

    Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

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Hinweis: Sieben Absender (Länder) haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Ein Absender hat eine Stellungnahme übermittelt, die nicht als veröffentlichungsfähiges oder barrierefrei zu formatierendes Dokument vorliegt.

Die Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sieht in den Artikeln 15 Absatz 1 und 16 bestimmte Vorgaben für das Verwaltungsverfahren bei der Zulassung von Anlagen zur Produktion von Energie aus erneuerbaren Quellen vor, die der Verfahrensvereinfachung für Antragsteller dienen sollen. Die Vorgaben sind bis spätestens 30. Juni 2021 umzusetzen. Auch Zulassungsverfahren von Anlagen im Bereich der Wasserwirtschaft, die der Produktion von Energien aus erneuerbaren Quellen dienen, sind hiervon betroffen. Zur Umsetzung soll daher ein neuer § 11a in das Wasserhaushaltsgesetz eingefügt werden. Die Regelung sieht im Wesentlichen die Bestimmung einheitlicher Anlaufstellen für Träger eines Vorhabens, die Bereitstellung bestimmter Informationen sowie Fristen für die Durchführung der Zulassungsverfahren vor.

Die Frist zur Einsendung von Stellungnahmen endete am 25. September 2020.

Aktualisierungsdatum: 09.09.2020
https://www.bmuv.de/GE920

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