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Derzeit erfolgt eine Novellierung des ElektroG. Ziel des Gesetzentwurfes ist es im Wesentlichen, die Übergangsfrist gemäß Paragraf 46 Absatz 2 ElektroG im Zusammenhang mit den Prüfpflichten gemäß Paragraf 6 Absatz 2 Nummer 2 und 3 ElektroG um weitere 6 Monate zu verlängern, um dem in diesem Zusammenhang stehenden Aufkommen von Anträgen zur Benennung von Bevollmächtigten einerseits und den entsprechenden Kapazitäten bei der Stiftung ear zur Bearbeitung dieser Anträge andererseits Rechnung tragen zu können.
Das Kabinett hat den Entwurf am 27. Juli 2022 beschlossen.
Ein Inkrafttreten ist für den 31. Dezember 2022 geplant.