Referentenentwurf einer Verordnung zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen für Genehmigungsverfahren im Immissionsschutzrecht des Bundes

Verordnungen | RED II

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Hinweis: Vier Absender (Länder) haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen.

Der Verordnungsentwurf dient der Umsetzung von Verfahrensvorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (RED II) im Immissionsschutzrecht des Bundes. Die Verfahrensvorgaben der Artikel 15 und 16 RED II sind bis spätestens 30. Juni 2021 in nationales Recht umzusetzen.

Der Verordnungsentwurf ergänzt die Regelungen zu Genehmigungsverfahren der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (neuer Paragraf 1b der 9. BImSchV) und die Regelungen Störfall-Verordnung zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren (neuer Paragraf 18 a der 12. BImSchV). Für Verfahren, die Anlagen nach der Richtlinie (EU) 2018/2001 betreffen, werden so jeweils Regelungen zur Verfahrensabwicklung über eine einheitliche Stelle im Sinne der Paragrafen 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes und eine Regelung zur Erstellung und Mitteilung eines Zeitplans für das weitere Verfahren durch die zuständige Behörde aufgenommen. Die einheitliche Stelle hat insbesondere ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereitzustellen und im Internet zu veröffentlichen.

Weitere Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 an effiziente Genehmigungsverfahren sind im Immissionsschutzrecht des Bundes bereits umgesetzt, unter anderem durch die in Paragraf 10 Absatz 6a, Paragraf 16 Absatz 3 und Paragraf 23b Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes geregelten Fristen.

Die Ressortabstimmung zum Verordnungsentwurf erfolgte parallel zur Beteiligung der Länder, Verbände und kommunalen Spitzenverbände.

Die den Ländern, kommunalen Spitzenverbänden und Verbänden gesetzte Frist zur Einsendung von Stellungnahmen endete am 25. September 2020.

Die Ressortabstimmung hat ergeben, dass die Umsetzung der Verfahrensvorgaben der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Immissionsschutzrecht nicht auf Verordnungsebene, sondern inhaltsgleich auf Gesetzesebene erfolgen soll. Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf (hier unten links verlinkt), der die entsprechenden Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beinhaltet, in der Kabinett-Sitzung am 2. Dezember 2020 beschlossen.

Aktualisierungsdatum: 03.12.2020

Weitere Informationen

https://www.bmuv.de/GE896

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