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Paragraph (§) 22 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes (BGebG) verpflichtet den Verordnungsgeber, für individuell zurechenbare Leistungen durch Gebührenverordnungen nach den Absätzen 3 oder 4 Gebühren vorzusehen. § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG ermächtigt die einzelnen Bundesministerien, für ihren Zuständigkeitsbereich die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren durch Besondere Gebührenverordnungen ohne Zustimmung des Bundesrates zu erlassen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesumweltministerium Gebrauch gemacht und die Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Gebührenverordnung (ElektroGGebV) erlassen.
Mit dem Entwurf der 6. Änderungsverordnung sollen vor allem die Gebührentatbestände an die Kostenkalkulation der beliehenen Stiftung elektro-altgeräte-register (Stiftung ear) für das Jahr 2021 angepasst werden. Dabei verändern sich insbesondere die den Gebührentatbeständen jeweils zugrundeliegenden prognostizierten Fallzahlen und Gesamtkosten, die zu Veränderungen (überwiegend Senkungen) der jeweiligen Gebührenhöhen führen.
Zudem soll die Stiftung ear in Zukunft auch mit den Aufgaben der zuständigen Behörde nach dem Batteriegesetz (BattG) beliehen werden. Durch den Entwurf werden daher auch die Grundlagen für den Ausgleich derjenigen Kosten geschaffen, die durch individuell zurechenbare Leistungen nach dem BattG entstehen.
Der Referentenentwurf wurde den beteiligten Kreisen zur Anhörung zugeleitet. Innerhalb der Bundesregierung ist er noch nicht mit den anderen Ressorts abgestimmt. Etwaige Stellungnahmen zum Entwurf konnten bis zum 8. Oktober 2020 an das BMU übermittelt werden.