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Am 15. Mai 2023 wurde das Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) verkündet. Das Gesetz tritt nun stufenweise in Kraft.
Mit dem EWKFondsG wird die erweiterte Herstellerverantwortung für bestimmte Einwegkunststoffprodukte gemäß Art. 8 Abs. 1 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/904 (EU-Einwegkunststoffrichtlinie) eingeführt. Demnach sind die Hersteller verpflichtet bestimmte Kosten für die Entsorgung und Reinigung der aus ihren Produkten entstehenden Abfälle im öffentlichen Raum sowie für Sensibilisierungsmaßnahmen zu tragen.
Konkret sieht das EWKFondsG die Bildung und Verwaltung eines Einwegkunststofffonds durch das Umweltbundesamt (UBA) vor. In diesen Fonds zahlen die Hersteller abhängig von der Art und Masse der von ihnen in Verkehr gebrachten Einwegkunststoffprodukte eine Abgabe ein. Die Einnahmen aus diesem Einwegkunststofffonds erhalten die anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts.
Die Finanzierung der Verwaltungsausgaben des UBA im Zusammenhang mit dem EWKFondsG soll zu einem überwiegenden Teil aus dem Einwegkunststofffonds gedeckt werden. Ein weiterer Teil der mit der Umsetzung des EWKFondsG verbundenen neuen Verwaltungsaufgaben des UBA soll durch Gebühren finanziert werden. Die vorgelegte Verordnung nimmt daher das EWKFondsG in den Anwendungsbereich der Besonderen Gebührenverordnung BMU auf und legt insgesamt zehn neue Gebührentatbestände für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des EWKFondsG fest. Zudem wird die Bezeichnung der Besonderen Gebührenverordnung auf die neue Bezeichnung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) angepasst.
Die Frist zur Einsendung schriftlicher Stellungnahmen zu dem Verordnungsentwurf endete am 22. Juni 2023. Nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahme soll die Verordnung zeitnah verkündet werden und tritt am Tag danach in Kraft.